Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 45 Seiten

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Ergebnisbericht Covid-19-Gesetz

Kanäle erfolgen.

Bst. d

Der sgv fordert, dass der Bundesrat in der Verordnungssetzung verhältnismässig agiert und die Direktvermarktung zielgerichtet auf das Minimum beschränkt wird, um den wirtschaftlichen Wettbewerb so wenig als möglich zu verzerren. Die Bestimmung sei entsprechend zu präzisieren.

Bst. e

12 Kantone (ZH, BE, LU, OW, GL, SO, BS, AI, AG, VS, NE, JU) sowie GDK und die IG Detailhandel verlangen, diese Bestimmung sei zu streichen. Falls ein Kanton besonders betroffen sei, würden die anderen Kantone selbstverständlich Unterstützung leisten. Es dürfe nicht sein, dass diejenigen Kantone «bestraft» werden, die selber eine gute Vorsorge leisten. Zumindest müsse der Bund bei der Anwendung sehr zurückhaltend sein (NW). Falls der Buchstabe e nicht gestrichen wird, müsste der Bund kantonale Pflichtlager qualitativ aber auch quantitativ definieren und für verbindlich erklären (SH). IG Detailhandel hält den Vorschlag für problematisch und beantragt die Streichung. Falls eine Einziehung unumgänglich sei, sollte dies nur gegen volle Entschädigung möglich sein (sinngemäss auch sgv, Swissholdings,

Sciencesindustries und Interpharma).

PharmaSuisse ist der Auffassung, die Bestimmung sei unklar und müsste präzisiert werden. Eine Einziehung muss mit dem «Einkaufspreis» entschädigt werden (ZG; IG Detailhandel, PharmaSuisse). Aus der Sicht des SAV ergibt sich die Entschädigung der von einer Einziehung betroffenen nur aus dem Erläuternden Bericht, nicht aber aus dem Covid-19-Gesetz selbst.

Bst. f

Vier Kantone (BE, NW, GL, BS) vertreten die Ansicht, dass die Regelung betreffend Verpflichtung zur Herstellung in der zu erarbeitenden Botschaft ebenfalls explizit erwähnt werden muss (sinngemäss auch GDK).

Eine Pflicht zur Herstellung sei nur als äusserste Massnahme vorzusehen (SAV) und sollte nur mit entsprechender Entschädigung auferlegt werden dürfen (SGV). Diesbezüglich sei eine verpflichtende Formulierung vorzusehen (Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen, Centre Patronal, IG Detailhandel), die auch Umsatzeinbussen berücksichtigt, die entstehen, weil andere Produkte nicht gefertigt werden können (Swiss Holdings). SwissHoldings sieht die Anordnung der Massnahme zudem nur als ultima ratio. Auch für PharmaSuisse ist diese Bestimmung unklar und sie müsste präzisiert werden. Für Interpharma ist die Verhältnismässigkeit zu beachten. Für Scienceindustries ist die Bestimmung nur zielführend, wenn die Hersteller die entsprechenden Heilmittel und Schutzausrüstungen bereits im Portfolio führen und auf die Prozesse und Infrastrukturen zurückgreifen können. Zudem könne eine Anpassung