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Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 45 Seiten

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Ergebnisbericht Covid-19-Gesetz

stossen. Kantone und Leistungserbringer sollen verpflichtet werden, gewisse Schutzmaterialien für 90 Tage vorrätig zu halten.

Die Rückvergütung zu Lasten der Kantone ist für die Kantone finanzpolitisch problematisch. Es wird gefordert, dass der Bund oder allenfalls auch die Versicherer sich an den Kosten beteiligen müssen (BE). Dasselbe wird vom Kanton BE auch für die Massnahme der weiteren Absätze gefordert, soweit sie die Kantone finanziell belasten. Die Bestimmung sollte dauerhaft im Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 17. Juni 20168 verankert werden, weil sie auch für künftige Pandemien wichtig ist; für die ausreichende Versorgung sind zudem Bund und Kantone nur subsidiär zuständig (VD). Der Kanton VS verlangt eine Präzisierung von Buchstabe a, weil die Kantone und die Gesundheitseinrichtungen grundsätzlich selbst für ihre Versorgung verantwortlich seien.

Für die EDU ist die Aufnahme dieser Bestimmung nachvollziehbar. Die EVP befürwortet insbesondere die Regelungen zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln und Schutzausrüstungen. PharmaSuisse und GSASA begrüssen, dass Heilmittel und

Schutzausrüstung in diesem Gesetz zusammengefasst werden sowie namentlich, dass eine Regelung zur Finanzierung vorgesehen wird. Nach Scienceindustries ist in dieser Bestimmung vorzusehen, dass bei einer länger dauernden Pandemie sehr schnell zusätzliche Desinfektionsmittel benötigt würden. Für mfe ist es wichtig, dass Schutzausrüstung berücksichtigt wird und die Vereinigung begrüsst die subsidiäre Kompetenzzuweisung an den Bundesrat in dieser Sache.

Bst. b

Für den Kanton BE sind die Meldepflichten unklar formuliert. Die Erläuterungen sollen präzisiert werden und festhalten, für welche Einrichtungen die Meldepflicht gilt.

Die EDU weist auf die Gefahr hin, dass die Meldepflichten bürokratischen Aufwand generieren könnten und verlangt, diese seien unter Beizug von Fachleuten aus den betroffenen Gesundheitseinrichtungen zu beurteilen. PharmaSuisse und GSASA weisen darauf hin, dass das Meldeverfahren für die betroffenen Stellen möglichst einfach und unkompliziert sein muss.

mfe findet die Meldepflichten angemessen.

Bst. c

Hier soll in den Erläuterungen klarer festgehalten werden, nach welchen Kriterien die Verteilung erfolgen soll (BE, NW, GL, BS, AG sowie GDK und VS). Der Kanton ZG schlägt vor,

dass die GDK die Führung und Koordination übernehmen könnte. Agile.ch verlangt, dass Menschen mit Behinderungen, die im Rahmen des Assistenzbeitrags Assistentinnen und Assistenten beschäftigen, auf die Prioritätenliste für die Verteilung gesetzt werden, sollte es bei der Versorgung von Schutzausrüstungen nochmals zur Engpässen kommen. Nach GSASA muss die Zuteilung und Lieferung wenn immer möglich über die bewährten und bestehenden

8 SR 531