Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 45 Seiten
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Ergebnisbericht Covid-19-Gesetz
zung vor, wonach in ausserordentlichen Situationen mit einer massiven Zunahme der Arbeit die Rahmenbedingungen der Sicherstellung der erforderlichen Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung kurzfristig geändert werden können (z.B. Arbeitsgesetz).
Artikel 2 Absatz 6
Die Bestimmung wird vom Kanton VS begrüsst, sie müsse aber auf Bundesebene einheitlich angewendet werden um Kohärenz und Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Der Kanton SG ist der Auffassung, die Regelung sei aufgrund der fehlenden Angaben zu einer zeitlich klaren Beschränkung für diese Massnahmen nicht verhältnismässig. Die Bestimmung sollte auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erweitert werden und sich nicht auf die besonders gefährdeten Personen beschränken (GE). Der Kanton BE ist der Auffassung, dass eine Versicherungslösung über die bestehenden Sozialversicherungen vorzusehen ist. Gerade bei Arbeitgebern, die keine Möglichkeit haben, Mitarbeitende in Heimarbeit zu beschäftigen, führen entsprechende Auflagen bis Ende 2022 zu einer erheblichen finanziellen Belastung. Zudem wäre zu regeln, inwieweit insofern auch ein Kündigungsschutz besteht.
Auch der Kündigungsschutz sei zu regeln. TI wünscht weitere Klarstellungen zu diesem Absatz in der Botschaft, weil die Covid-2-Verordnung inzwischen aufgehoben wurde (sinngemäss auch ZH).
Für die SVP muss klar ersichtlich werden, dass sämtliche Massnahmen in enger Absprache mit den betroffenen Branchen, Arbeitgebervertretern etc. erfolgen. Die SP und die SP 60+ verlangen, dass die Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen werden, ebenso Bestimmungen zu deren Schutz vor Entlassungen.
Die GRÜNEN fordern verbindliche Bestimmungen, welche den Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz regeln und insbesondere sicherstellen, dass besonders gefährdete Arbeitnehmende keinerlei berufliche Nachteile aufgrund gesundheitlicher Bedenken, Krankheit oder behördlich angeordneter Massnahmen erfahren dürfen. Arbeitnehmende müssen zudem unter Lohnfortzahlungspflicht von der Arbeit im Betrieb befreit werden können, wenn die Arbeit mit einem zu hohen gesundheitlichen Risiko verbunden ist.
PharmaSuisse begrüsst die Bestimmung. HotellerieSuisse weist darauf hin, dass die Befreiung von der Arbeitspflicht unter Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erst als letzte Massnahme vorgesehen werden darf.
Der SAV spricht sich dagegen aus, dass in der Krisensituation staatliche finanzielle Unterstützungsmassnahmen angeboten werden, Arbeitgebern dann aber eine neue Lohnfortzahlungspflicht für vulnerable Arbeitnehmer aufgebürdet wird. Im Covid-19-Gesetz sei deshalb zumindest klarzustellen, dass eine Pflicht, besonders gefährdeten Personen den Lohn fortzuzahlen, nur in Frage kommt, wenn die Arbeitgeber für ihre Leistung entschädigt würden. Aus der Sicht von Travail.Suisse ist der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sehr wichtig. Daher sollte ge-