Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 45 Seiten
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Ergebnisbericht Covid-19-Gesetz
Behördliche Fristen lägen in der Kompetenz der Justiz.
Für die FDP ist die Bestimmung zu streichen. Die Justiz soll nicht behindert werden. Die Bestimmung sei nicht mehr nötig (ebenso SAV-FSA). Post CH AG wünscht frühzeitig über solche Massnahmen informiert zu werden.
Bst. b
Der Kanton BE ist der Auffassung, dass diese Bestimmung die Ziviljustiz zweifellos stärker treffen wird als die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Aus staats- und verwaltungsrechtlicher Sicht stellt sich hier dennoch die Frage, ob nicht auch diese Bestimmung unzulässig in die justizielle Unabhängigkeit eingreift und die verfassungsrechtlichen Garantien der Parteien in Gefahr bringt. So hat über die Organisation und Durchführung von Verhandlungen allein die Justiz zu entscheiden. Diese Bestimmung wäre deshalb zu streichen bzw. noch nötige Teile mit Buchstabe c zusammenzuführen.
Bst. c
Der Kanton LU schlägt eine Ergänzung betreffend die Möglichkeit zum Einsatz technischer Instrumente oder Hilfsmittel wie Video- oder Telefonkonferenzen insbesondere bei Befragungen vor. Für die SFH muss die Qualität und Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärung in jedem Fall umfassend gewährleistet sein (sinngemäss auch SRK).
Bst. d
Hier ist aufgrund des Wortlauts für den Kanton BE nicht klar, ob die Bestimmung integral nur für Betreibungsverfahren gilt oder zumindest der erste Teil auch andere Verfahren betrifft. Zudem seien auch die Kompetenzen unbegrenzt und damit zu weitgehend. Wie die Erfahrungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit bis anhin gezeigt haben, sind solche Bestimmungen auch nicht nötig. Der Kanton ZG wünscht die ergänzende Nennung des Konkursverfahrens. Es gäbe keinen Grund, weshalb das Konkursverfahren anders zu behandeln sei als das Betreibungsverfahren. BL wünscht eine generelle Prüfung der definitiven Einführung der elektronischen Zustellung von Eingaben, Mitteilungen und Entscheiden sowie des Einsatzes von Online-Versteigerungsplattformen unabhängig von der Covid-19-Pandemie.
PharmaSuisse weist darauf hin, dass bei der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden gewährleistet bleiben muss, dass die betroffenen Personen auch Kenntnis erhalten. Daher soll nicht von der normalen Regelung der Zustellung durch die Behörden abgewichen werden.
5.5 Artikel 5
Der Kanton LU beantragt, die Bestimmung zur Verbesserung der Verständlichkeit und zur Klarstellung des Anwendungsbereichs mit einer beispielhaften Aufzählung («bei Versammlungen von Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und ähnlichen Vereinigungen») zu