Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 45 Seiten

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Ergebnisbericht Covid-19-Gesetz

und Verwaltungsgerichtsverfahren der Kantone zu Recht nicht erfasst seien (ähnlich auch AR, VS). Der Kanton GL regt eine diesbezügliche Präzisierung in den Erläuterungen an. Der Kanton ZG dagegen beantragt, die Bestimmung solle auch das kantonales Verfahrensrecht in Verwaltungssachen erwähnen.

Um eine gewisse Einheitlichkeit bei der Handhabung der Verfahrensgesetze auf Stufe Bund und Kantone zu gewährleisten und in Anbetracht der Tatsache, dass die kantonalen Behörden bisweilen Verfahrensrecht des Bundes und der Kantone anwenden, sollte der Bundesrat vor Erlass entsprechender Bestimmungen die Kantone anhören. Dies gelte insbesondere für den Fristenstillstand (ZH, BS, AR, VS, TI).

Die SP begrüsst diese Bestimmung. Für die SVP sind Massnahmen, welche Verfahrenshandlungen gewährleisten – insbesondere der Einsatz von technischen Mitteln – grundsätzlich positiv. Hingegen schafften Eingriffe in Fristen und Termine in der Regel gravierende Folgeprobleme.

Economiesuisse unterstützt die vorliegende Bestimmung. Das Centre Patronal hält die vorgesehenen Massnahmen für ausreichend. Auch die SVR-ASM hält die Bestimmung für sinnvoll, geht aber davon aus, dass auch inskünftig Notmassnahmen nur mit grosser Zurückhaltung angeordnet oder verlängert werden. Agile.ch begrüsst sie ebenfalls, verlangt aber eine Ergänzung, die den am Verfahren beteiligten Personen die Möglichkeit gibt, aus besonderen Gründen Ausnahmeregelungen gemäss Buchstabe b und c zu verlangen oder solche ablehnen zu können.

Das SRK betont, dass die vorgesehenen Abweichungen im Justizbereich nur angewendet werden sollen, wenn dies im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der betroffenen Personen ist und deren Grundrechte gewahrt werden.

Für den SAV-FSA besteht bezüglich der Erstreckung und Wiederherstellung von Fristen gar kein gesetzgeberischer Bedarf. Behördliche Fristen könnten ohnehin erstreckt werden, eine Wiederherstellung sei bei Vorliegen entschuldbarer Umstände nach geltendem Recht schon möglich. Für die DJS verletzt die Anordnung eines generellen Fristenstillstands, der auch gerichtlich oder behördlich angeordnete Fristen betrifft, insb. die richterliche Unabhängigkeit (Art. 192c BV).

Drei Kantone (ZH, BE, AG) regen an, zu prüfen, ob im Einleitungssatz zu Artikel 4 – neben den Zivil- und Verwaltungssachen – auch die Strafsachen erwähnt werden sollten (ähnlich auch SAV-FSA). SG stellt einen entsprechenden Ergänzungsantrag. Drei Kantone (LU, AR, GE) finden es dagegen richtig, dass diese nicht erfasst sind.

Bst. a

Für den Kanton BE ist diese Bestimmung in ihrer Ausgestaltung mit Blick auf die Gültigkeit der Rechtsgrundlage bis Ende 2022 zu offen und könnte zu erheblichen Eingriffen in die justizielle Unabhängigkeit und die Gewährleistung von Rechtsschutz und Rechtssicherheit führen. Die Kompetenz des Bundesrats müsse zunächst auf gesetzliche Fristen beschränkt werden.