Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
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BBl
keine Mehrwertsteuer geschuldet wäre, müsste das Unternehmen Steuerabrechnungen einreichen. Die ESTV ihrerseits müsste Unternehmen im Mehrwertsteuerregister führen, die keine Mehrwertsteuer bezahlen. Deshalb befreit diese Bestimmung ansässige Unternehmen von der Steuerpflicht, wenn sie im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringen.
Art. 13 Abs. 1
Redaktionelle Anpassung an die im Rahmen der letzten Teilrevision eingeführte Terminologie.
Art. 15 Abs. 1 Bst. g und Abs. 4bis
Absatz 1 Buchstabe g: Diese Bestimmung hängt mit Artikel 93 Absatz 1bis VE-MWSTG zusammen, der eine Sicherheitsleistung durch Mitglieder von geschäftsführenden Organen vorsieht, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass diese Mitglieder sogenannte „Serien Konkursiten“ sind. Damit eine Sicherstellung beim Organ nach Artikel 93 Absatz 1bis VE-MWSTG für die Ausstände des Unternehmens verwendet werden kann, muss eine solidarische Haftung zwischen einem Organ, das in Serien-Konkurse verwickelt war, und dem Unternehmen bestehen, ansonsten die Sicherstellung technisch von keinerlei Nutzen wäre. Absatz 1 Buchstabe g sieht deshalb bei Konkursen in einem kurzen Zeitraum die solidarische Haftung der Organe im formellen Sinn und der Personen, denen faktische Organstellung zukommt, vor und zwar bis zum Betrag der geforderten Sicherheit. Damit kann die Sicherheit beim Organ auf die gleiche Weise für die Forderungen des Unternehmens verwendet werden wie die Sicherheit beim Unternehmen (Art. 93 MWSTG). Die Verrechnung kann erfolgen, wenn Mehrwertsteuerforderungen offenbleiben und die Betreibung gegen das Unternehmen erfolglos war. Bestreitet das geschäftsführende Organ die Verwendung der Sicherheit für die Schulden der Gesellschaft, kann es eine Verfügung nach Artikel 82 MWSTG verlangen.
Absatz 4bis: Die subsidiäre Haftung der Nutzer und Nutzerinnen elektronischer Plattformen für den Verkauf oder Vertrieb ihrer Produkte dient dazu, sie bei Lieferungen über Plattformen nicht vollständig von der Haftung für die Steuer auszunehmen. Möglichkeiten zum Steuerbetrug werden damit eingeschränkt.
Art. 18 Abs. 1 und 3
Absatz 1: Ziel bei grenzüberschreitenden Leistungen aus dem Ausland ist, einerseits die Steuerpflicht in möglichst vielen Fällen ins Inland zu verlagern und andererseits den inländischen Unternehmen keine neuen Prüfpflichten aufzuerlegen. Deshalb unterliegen künftig grenzüberschreitende Leistungen, die als im Inland erbracht gelten, von Personen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebstätte im Ausland an im schweizerischen oder liechtensteinischen Register eingetragene Personen der Bezugsteuer, selbst wenn das leistungserbringende Unternehmen wegen anderer Leistungen im schweizerischen oder liechtensteinischen Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. Dies gilt auch für Leistungen von ausländischen Betriebstätten von Schweizer Unternehmen, da diese als selbständige Mehrwertsteuersubjekte gelten (Art. 10 Abs. 3 MWSTG e contrario). Damit auf Leistungen ausländischer Unter-