Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
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BBl
– Durch die Einführung der Bezugsteuerpflicht für die Übertragung von Emissi-
onsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten soll Missbrauch verhindert werden (Art. 45 Bst. c VE-MWSTG).
– Kleinen und mittleren Unternehmen steht neu die jährliche Abrechnung mit
Akontozahlungen offen. Damit reduziert sich ihr administrativer Aufwand (Art. 5, Art. 35 Abs. 1bis Bst. b, Art. 35a, Art. 86 Abs. 2, Art. 87 Abs. 1 und Art. 115b Abs. 1 VE-MWSTG).
– Ausländische Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland,
die steuerpflichtig werden, müssen eine Vertretung bestimmen, die Ansprechpartnerin der ESTV ist. Neu kann die ESTV die steuerpflichtige Person in bestimmten Fällen von dieser Pflicht befreien (Art. 67 Abs. 1 und 1bis VE-MWSTG).
– Für alle Reisebüroleistungen gilt neu das Erbringerortsprinzip, wobei die Leis-
tungen von der Steuer befreit sind, wenn sie im Ausland bewirkt werden oder nach ihrem Gehalt gemäss Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit wären. Damit werden Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden und der administrative Aufwand für die Reisebüros verringert (Art. 8 Abs. 2 Bst. b und Art. 23 Abs. 2 Ziff. 10 VE-MWSTG).
– Im Rahmen einer Normstufenbereinigung werden die Bestimmungen zur
Steuerbefreiung von Gold und Legierungen von Gold aus der Verordnung auf Gesetzesstufe gehoben, wobei keine materielle Änderung erfolgt (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12, Art. 53 Abs. 1 Bst. m und Art. 107 Abs. 2 VE-MWSTG).
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Änderung des Mehrwertsteuergesetzes
Art. 1 Abs. 2 Bst. b
Diese Umformulierung bringt das geltende Gesetzesverständnis besser zum Ausdruck, ohne eine Änderung der Rechtslage zu bewirken. Die Bezugsteuer knüpft an den Leistungsort im Inland an. Nicht zwingend ist hingegen, dass auch die Personen im Inland ansässig sind, die die Leistungen empfangen. So würde es beispielsweise keinen Sinn machen, wenn die Bezugsteuer auf Unterhaltsarbeiten an einer Liegenschaft im Inland, die durch ein ausländisches Unternehmen ausgeführt werden, nur dann geschuldet wäre, wenn die Eigentümerschaft im Inland ansässig ist. Bei Dienstleistungen, die als am Empfängerort erbracht gelten, stellt sich die Frage hingegen nicht, da Leistungsort und Ansässigkeitsort definitionsgemäss zusammenfallen. Neu kommt zudem für den Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten generell die Bezugsteuer zur Anwendung, also ungeachtet dessen, ob der Empfänger oder die Empfängerin den Sitz, die Betriebsstätte oder den Wohnsitz im Ausland oder im Inland hat. Der Erwerb solcher Rechte muss somit hier ebenfalls aufgeführt werden.