Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
BBl
Art. 3 Bst. l
Buchstabe l definiert den Begriff der elektronischen Plattform aus Sicht der Mehrwertsteuer. Er wird weit gefasst, weil die Vielfalt von möglichen Formen und Ausgestaltungen gross und die Technologie und die Geschäftsmodelle der Unternehmen, die diese Technologie nutzen, in ständiger Entwicklung sind. Als elektronische Plattformen gelten beispielsweise elektronische Marktplätze, aber auch Portale oder Applikationen (App). Aber nicht jede elektronische Schnittstelle ist auch eine elektronische Plattform. Sie ist es nur dann, wenn sie einen direkten Kontakt ermöglicht zwischen Personen, die Gegenstände oder Dienstleistungen zum Kauf, zum Tausch oder zum Teilen anbieten, und Personen, die solche Gegenstände oder Dienstleistungen nachfragen. Ein direkter Kontakt liegt auch vor, wenn eine Person auf der Plattform einen Gegenstand oder eine Dienstleistung anbietet und eine andere Person diesen Gegenstand oder diese Dienstleistung über die Plattform bestellt oder erhält.
Art. 5
Die jährliche Abrechnung ist wie die Saldosteuersatzmethode bis zu einem Umsatz von 5 005 000 Franken wählbar. Damit diese Übereinstimmung auch dann gewährleistet bleibt, wenn die Umsatzlimite für die Anwendung der Saldosteuersatzlimite infolge der Teuerung angepasst wird, wird Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d VE-MWSTG hier ebenfalls aufgeführt. Anpassungen sind zudem notwendig, weil die Bezugsteuer in den Artikeln 45-49 VE-MWSTG neu geregelt wird.
Art. 8 Abs. 2 Bst. b
Buchstabe b: Leistungen von Organisatoren und Organisatorinnen von Veranstaltungen waren bisher unter diesem Buchstaben geregelt und sind neu am Empfängerort (Art. 8 Abs. 1 MWSTG) steuerbar. Dies entspricht besser dem eigentlichen Leistungsgehalt einer Organisationsleistung, da sie vorwiegend konzeptionelle, administrative und beratende Teilleistungen umfasst. Sie stellt also im Prinzip eine Art Managementleistung dar und ist demzufolge mit den Leistungen, die als am Empfängerort erbracht gelten, vergleichbar.
Für Leistungen von Reisebüros ist auch weiterhin der Erbringerort massgebend. Neu gilt die gesamte Reise als am Ort erbracht, an dem das Reisebüro seinen Sitz hat. Eine Aufteilung der Reise in ihre verschiedenen Komponenten ist nicht mehr notwendig. Kauft ein Reisebüro beispielsweise eine Beherbergungsleistung ein und verkauft diese im eigenen Namen an den Kunden oder die Kundin weiter, dann erbringt es nicht mehr eine Beherbergungsleistung, sondern eine Reisebüroleistung. Damit werden Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden und der administrative Aufwand für die Reisebüros verringert. Sofern diese Leistungen im Ausland bewirkt werden oder nach ihrem Gehalt von der Steuer befreit wären, sind sie nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 10 VE-MWSTG von der Steuer befreit. Diese Neuregelung führt im umgekehrten Verhältnis dazu, dass ausländische Reisebüros oder Tour Operators im Inland nicht mehr steuerpflichtig werden, wenn sie Reisen in die Schweiz organisieren. Sie können dafür die Vorsteuern auf im Inland bezogenen Leistungen nicht zurückfordern. Inländische Reisebüros und Tour Operators müssen