Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
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BBl
spielsweise Startgelder) an sportlichen Anlässen gilt (Umsetzung Motion Page 17.3657; Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14bis VE-MWSTG).
– Die von den Krankenversicherern für Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen an Ärztenetzwerke geleisteten Entschädigungen werden als Teil der Heilbehandlung von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Umsetzung Motion Humbel 19.3892; Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3bis VE-MWSTG).
– Subventionen sind Mittelflüsse ohne Entgeltscharakter und somit vom steuerbaren Leistungsverhältnis abzugrenzen. Ein steuerbares Leistungsverhältnis liegt vor, wenn eine Leistung gegen Entgelt erbracht wird und zwischen Leistung und Entgelt eine innere wirtschaftliche Verknüpfung in dem Sinn besteht, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Folglich fehlt es bei der Subvention entweder an der Leistung oder an der inneren wirtschaftlichen Verknüpfung von Leistung und Entgelt. Wer die Mittel ausrichtet und wer die Mittel empfängt, ist in den meisten Fällen objektiv feststellbar. Problematisch sind Konstellationen, in denen die leistungsempfangende Person nicht eindeutig bestimmt werden kann. Diese Frage stellt sich beispielsweise dann, wenn ein Gemeinwesen eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe durch eine Drittperson erfüllen lässt und dafür Mittel ausrichtet und in den Verträgen mit den Beitragsempfängern detailliert regelt, wofür die Mittel eingesetzt werden müssen. Einerseits kann argumentiert werden, das Gemeinwesen kaufe die Leistung für sich selbst ein, weshalb die Leistung an das Gemeinwesen erbracht werde und somit auch die innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben sein dürfte. Andererseits kann die Leistung auch gegenüber den Einwohnern und Einwohnerinnen erbracht werden, wobei nicht immer eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Leistung und den ausgerichteten Mitteln besteht und dementsprechend die Mittel als Subventionen gelten. Bei dieser Unterscheidung liegt immer eine Einzelfallbetrachtung vor, die sich auf eine Vielzahl von Indizien stützt. Diese Problematik führte schliesslich zur Motion der WAK-S (16.3431; Keine Mehrwertsteuer auf subventionierten Aufgaben), die verlangt, dass Mittelflüsse, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben ausgerichtet werden, generell als Subventionen behandelt werden.
Neu wird eine Vermutung ins MWSTG eingefügt, wonach eine Subvention oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag und kein Leistungsverhältnis vorliegt, wenn das Gemeinwesen, das die Zahlung ausrichtet, diese gemäss anwendbarer subventionsrechtlicher Grundlage als Subvention oder öffentlichrechtlichen Beitrag bezeichnet. Davon abzugrenzen ist jedoch weiterhin die steuerpflichtige Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen für den eigenen Bedarf des Gemeinwesens (Umsetzung Motion WAK-S 16.3431; Art. 18 Abs. 3 VE-MWSTG).
– Um eine Handhabe gegen sogenannte «Serien-Konkursiten» zu haben, kann die ESTV von geschäftsführenden Organen solcher Unternehmen eine Sicherheit verlangen, die zur Deckung der Steuerschulden der Unternehmung verwendet werden kann (Art. 15 Abs. 1 Bst. g und Art. 93 Abs. 1bis VE-MWSTG).