Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
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BBl
solche Inland-Reisen hingegen unverändert voll versteuern. Dies führt zwar zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung in- und ausländischer Reisebüros bezüglich Reiseleistungen in der Schweiz, senkt aber insbesondere wegen der Reduktion des administrativen Aufwands die Hürde für ausländische Reisebüros, Reiseleistungen in der Schweiz anzubieten und wirkt sich somit positiv auf den Tourismus-Standort Schweiz aus.
Art. 10 Abs. 2 Bst. b, c und d
Absatz 2 Buchstabe b: Der Einleitungssatz wird redaktionell an die im Rahmen der letzten Teilrevision eingeführte Terminologie angepasst. Ziffer 1 wird unverändert aus dem geltenden Recht übernommen.
Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 ersetzt den bisherigen Artikel 121a MWSTV in Bezug auf Unternehmen mit Sitz im Ausland. Entsprechend zur Regelung im neuen Buchstaben d soll damit vermieden werden, dass Unternehmen im Register der steuerpflichtigen Personen zu führen sind, obwohl im Endergebnis keine Mehrwertsteuer geschuldet ist. Handelt es sich um ein nicht im Inland ansässiges Unternehmen, so müsste es zusätzlich eine Steuervertretung bestimmen und eine Sicherheit leisten.
Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 3: Wie bis anhin sind ausländische Unternehmen, die im Inland ausschliesslich Leistungen erbringen, die der Bezugsteuer unterliegen, von der Steuerpflicht befreit. Da neu der Anwendungsbereich der Bezugsteuer ausgeweitet wird und künftig insbesondere auf sämtliche Lieferungen erstreckt wird, findet auch die Befreiung von der Steuerpflicht eine viel breitere Anwendung. Mit umfasst sind neben den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 MWSTG u. a. auch die bisher in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 3 MWSTG genannten netzgebundenen Lieferungen von Elektrizität, Gas und Fernwärme an steuerpflichtige Personen. Welche Leistungen nicht der Bezugsteuer unterliegen und folglich auch nicht zu einer Befreiung von der Steuerpflicht führen, ergibt sich neu ausschliesslich aus den Artikeln 45 und 45a VE-MWSTG. Um die Befreiung von der Steuerpflicht in Anspruch zu nehmen, müssen ausländische Unternehmen abklären, ob ihre Kundschaft im schweizerischen oder liechtensteinischen Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. Keine Rolle spielt, ob die Kundschaft eingetragen sein müsste. Deshalb wird vorliegend nicht von steuerpflichtigen Personen, sondern von im inländischen Register eingetragenen Personen gesprochen (Art. 45c VE-MWSTG). Wer grenzüberschreitende Leistungen, die als im Inland erbracht gelten, an nicht im schweizerischen oder liechtensteinischen Mehrwertsteuerregister eingetragene Personen erbringt, ist steuerpflichtig und muss die Leistungen an solche Personen versteuern.
Im bisherigen Absatz 2 Buchstabe c ist die Rede von «gemeinnützigen Institutionen», während Artikel 3 Buchstabe j MWSTG die «gemeinnützige Organisation» definiert. Gemeint ist beide Male das Gleiche. Bei dieser Änderung geht es also nur darum, die Begriffe anzugleichen.
Absatz 2 Buchstabe d ersetzt den bisherigen Artikel 121a MWSTV in Bezug auf Unternehmen mit Sitz im Inland. Da der weltweite Umsatz eines Unternehmens für die Steuerpflicht massgeblich ist (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG), können steuerbare Leistungen im Ausland die Steuerpflicht im Inland auslösen, selbst wenn im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbracht werden. Obwohl