Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
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voraus. An der Bestimmung von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b MWSTG ändert die Neuregelung nichts. Dies bedeutet, dass die EZV weiterhin die Einfuhrsteuer auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen und für die Ablieferung von Gegenständen nach Bearbeitung im Inland erhebt. Steuerschuldner oder Steuerschuldnerin ist der Importeur oder die Importeurin. Da im Zeitpunkt der Einfuhr allein der ausländische Lieferant oder die ausländische Lieferantin wirtschaftlich über den Gegenstand verfügt, ist er oder sie Importeur oder Importeurin.
Zwecks Übersichtlichkeit wurden die Bestimmungen zur Bezugsteuer nun in vier Artikel aufgeteilt: Artikel 45 regelt die grenzüberschreitenden Leistungen im B2B-Verhältnis; Artikel 45a enthält die Bestimmungen zur Bezugsteuer im B2C-Verhältnis, was dem bisherigen Regelungsgehalt von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG in Bezug auf solche Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen entspricht; in Artikel 45b werden die Regelungen zur Bezugsteuer im Zusammenhang mit der Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten festgehalten und Artikel 45c definiert den Begriff der eingetragenen Person, der im Zusammenhang mit der neu konzipierten Bezugsteuer für die Unterscheidung, ob einen B2B- oder eine B2C-Leistung vorliegt, von Bedeutung ist.
Die bisherige Bestimmung betreffend die Bezugsteuer für Datenträger ohne Marktwert (Art. 45 Abs. 1 Bst. b MWSTG) wird ersatzlos gestrichen, da sie praktisch keine Bedeutung mehr hat. Sollte dereinst ein solcher Einzelfall eintreten, würde die EZV die Einfuhrsteuer nach Ermessen festsetzen, falls die mit der Zollanmeldung beauftragte Person keine plausiblen Wertangaben macht. Ebenfalls aufgehoben wird die subsidiäre Bezugsteuerpflicht für Lieferungen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes durch nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragene ausländische Unternehmen an nicht eingetragene Personen, da durch die subsidiäre Anwendung der Bestimmung ohnehin keine Befreiung von der Steuerpflicht für das ausländische Unternehmen bewirkt wurde. Für B2B-Leistungen wird der bisherige Regelungsgehalt durch Artikel 45 Absatz 1 VE-MWSTG abgedeckt und den übrigen Bezugsteuertatbeständen im B2B-Verhältnis gleichgestellt, so dass keine bloss subsidiäre Anwendung mehr vorliegt.
Absatz 1 regelt neu die Bezugsteuer für grenzüberschreitende B2B-Leistungen. Die meisten im Inland erbrachten Leistungen von ausländischen Unternehmen unterliegen der Bezugsteuer anstatt der Inlandsteuer, sofern sie an ein im schweizerischen oder liechtensteinischen Mehrwertsteuerregister eingetragenes Unternehmen erbracht werden. Dies gilt selbst dann, wenn das leistungserbringende ausländische Unternehmen bei der ESTV oder der Liechtensteinischen Steuerverwaltung als steuerpflichtige Person eingetragen ist. Damit müssen weniger ausländische leistungserbringende Unternehmen als steuerpflichtige Personen eingetragen werden. Massgeblich für die Unterscheidung, ob es sich um eine B2B- oder B2C-Leistung handelt, ist folglich immer der vorhandene oder nicht vorhandene Eintrag des leistungsempfangenden Unternehmens im schweizerischen oder liechtensteinischen Mehrwertsteuerregister. Das Kriterium scheint sachdienlich, da es für das ausländische Unternehmen ausreichend Rechtssicherheit bringt: Alle im Schweizer Mehrwertsteuerregister eingetragenen Unternehmen können im öffentlichen UID-Register (www.uid.admin.ch) eingesehen werden. Die Suche ist nach Firma, UID- oder Mehrwertsteuernummer möglich. Für die im liechtensteinischen Mehrwertsteuerre-