Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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BBl

zusätzlich anfallende Bezugsteuer wird durch den Vorsteuerabzug in aller Regel wieder neutralisiert.

– Die Einführung der jährlichen Abrechnung hat nur geringe Auswirkungen auf

die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer. Da die ESTV die Höhe der Akontozahlungen anhand der Steuerforderung der Vorjahres-Steuerperiode berechnet, sollten weder im Einführungsjahr noch in den Folgejahren spürbare Mehr- oder Mindereinnahmen resultieren. Um die jährliche Abrechnung einführen zu können, sind jedoch Anpassungen an der IT der ESTV notwendig. Die ESTV schätzt die einmaligen IT-Entwicklungskosten auf rund 1,6 Millionen Franken und die zusätzlichen Betriebskosten auf jährlich rund 300 000 Franken.

– Die Umsetzung der Motion WAK-S 16.3431 betreffend Subventionen wird

Mindereinnahmen zur Folge haben, da Zahlungen von Gemeinwesen vermehrt als Subventionen statt als Entgelt für eine empfangene Leistung behandelt werden. Die Mindereinnahmen lassen sich jedoch nicht schätzen, denn sie hängen in erster Linie vom Verhalten der subventionsgebenden Gemeinwesen ab. Der Bund kann diese Mindereinnahmen allerdings teilweise kompensieren, indem er die Höhe der von ihm ausgerichteten Subventionen reduziert, um zu verhindern, dass der Empfänger oder die Empfängerin der Subvention finanziell bessergestellt wird als in einem Leistungsverhältnis. Inwiefern dies in der Praxis umgesetzt würde, ist offen.

– Die Umsetzung der Motion Maire 18.4205, die den reduzierten Satz für Pro-

dukte der Monatshygiene verlangt, hat geschätzte jährliche Mindereinnahmen von rund fünf Millionen Franken zur Folge.

– Die Umsetzung der Motion Page 17.3657, die eine Steuerausnahme für Teil-

nahmegebühren an kulturellen Anlässen fordert, hat geschätzte jährliche Mindereinnahmen von bis zu einer Million Franken zur Folge.

– Sowohl die Einführung der Bezugsteuerpflicht für den Handel mit Emissions-

rechten u. dgl. als auch die Ausdehnung der Sicherstellung auf geschäftsführende Organe verhindern Steuerausfälle infolge Betrugs, die sich aber nicht quantifizieren lassen.

– Die Umsetzung der Motion Humbel 19.3892 betreffend die Ausweitung der

Steuerausnahme im Bereich der Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen hat grob geschätzt jährliche Mindereinnahmen zwischen einigen Hunderttausend und einigen Millionen Franken zur Folge.

– Die Änderungen bei den Reisebüros haben gewisse Mindereinnahmen zur

Folge: Zum einen werden bei inländischen Reisebüros keine im Ausland bewirkten Leistungen mehr in der Schweiz besteuert. Zum anderen werden ausländische Reisebüros und Tour Operators nicht mehr in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sie Reisen im Inland durchführen. Die Mindereinnahmen lassen sich nicht berechnen, dürften jedoch sehr grob geschätzt kaum mehr als einige Millionen Franken betragen.

Per Saldo wäre also mit jährlich wiederkehrenden Mehreinnahmen im mittleren zweistelligen Millionenbereich zu rechnen.