Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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BBl

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die fortschreitende Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft wirken sich auch auf die Mehrwertsteuer aus. Neue Modelle der Steuererhebung sind notwendig, um mit diesen Entwicklungen Schritt halten zu können. Besonders wichtig sind sie im Bereich des Online-Handels. Dessen Anteil am gesamten Detailhandel nimmt stetig zu und ausländische Marktplätze erobern einen immer grösseren Marktanteil.

Trotz der Einführung der Versandhandelsregelung per 1. Januar 2019 bleibt ein beachtlicher Teil des Konsums unbesteuert, denn es ist davon auszugehen, dass sich nicht alle ausländischen Versandhandelsunternehmen, die die Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllen, auch wirklich haben eintragen lassen. Dies hat Auswirkungen auf die Bundeskasse sowie auf die inländischen Anbieter und Anbieterinnen gleichartiger Produkte, die der Mehrwertsteuer nicht ausweichen können. Indem künftig die Plattformen, wie von der Motion Vonlanthen (18.3540) gefordert, als Leistungserbringerinnen gelten, wird die mehrwertsteuerliche Gleichbehandlung von in- und ausländischen Versandhandelsunternehmen sichergestellt (nachfolgend wird jeweils von Plattform gesprochen, ungeachtet davon, ob man die elektronische Plattform im technischen Sinn meint oder die steuerpflichtige Person, d.h. die Person, die die Plattform betreibt). Ausserdem ist es mit weniger Aufwand für die Wirtschaft und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verbunden, wenn die Plattformen als steuerpflichtige Personen eingetragen werden statt die viel zahlreicheren einzelnen Versandhandelsunternehmen.

Mehrwertsteuerlich unterschiedliche Behandlungen im grenzüberschreitenden Verkehr erhalten infolge der Globalisierung vermehrte Bedeutung und es besteht zunehmend die Gefahr von Doppel- oder Nichtbesteuerungen. Ausserdem müssen sich unter geltendem Recht ausländische Unternehmen als steuerpflichtige Personen eintragen lassen, auch wenn sie ausschliesslich Leistungen an steuerpflichtige Personen erbringen. Indem künftig die meisten Lieferungen und Dienstleistungen im Inland von ausländischen Unternehmen an steuerpflichtige Unternehmen im Inland (Business to Business; B2B) der Bezugsteuer unterstellt werden sollen, wird die Mehrwertsteuer in diesem Bereich vereinfacht und an die veränderten Gegebenheiten und die insbesondere im EU-Ausland üblichen Regelungen angepasst.

Weiter besteht unverändert Bedarf an Vereinfachungen für die steuerpflichtigen Personen und teilweise auch für die ESTV. Den grössten Vereinfachungseffekt der vorgeschlagenen Massnahmen hat die Einführung der jährlichen Abrechnung. Insbesondere bei Unternehmen, die nach der effektiven Methode abrechnen, sind die administrativen Entlastungen von Bedeutung. Sie müssen die erzielten Umsätze und die abzugsfähigen Vorsteuern nur noch einmal statt viermal pro Jahr ermitteln. Bei Unternehmen, die mit Hilfe der Saldosteuersätze abrechnen, ist der Vereinfachungseffekt deutlich geringer, denn sie müssen aktuell nur halbjährlich abrechnen und nur die Umsätze ermitteln. Eine weitere Vereinfachung ist für Reisebüros vorgesehen. Während heute bei Auslandreisen die einzelnen Komponenten der Reise für die Zwecke der Mehrwertsteuer aufgeschlüsselt werden müssen und einzeln nach ihrem Leistungsgehalt zu beurteilen sind, gilt künftig für alle Reisebüroleistungen das Erbringerortsprinzip. Die Reisebüroleistungen sind von der Steuer befreit, wenn sie