Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
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BBl
im Ausland bewirkt werden oder nach ihrem Gehalt gemäss Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit wären.
Ferner sah sich die ESTV in den letzten Jahren vermehrt mit sogenannten «Serien-Konkursiten» konfrontiert. Mit minimalem Kapital ausgestattete Unternehmen, zumeist GmbHs, sind kurze Zeit auf dem Markt aktiv, häufig mit besonders tiefen Preisen. Sobald bekannt wird, dass sie die Rechnungen nicht bezahlen und auch keine Sozialabgaben und Steuern abliefern, gehen sie in Konkurs. Kurz darauf gründen dieselben Gesellschafter und Gesellschafterinnen neue Unternehmen mit gleichem Geschäftszweck und -gebaren.
Ebenfalls um Verhinderung von Missbrauch geht es bei der Einführung der generellen Bezugsteuerpflicht für die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung wird auf dem Verordnungsweg das Meldeverfahren für die Übertragung von Emissionsrechten und vergleichbaren Rechten vorgeschrieben.
Die Motion WAK-S (16.3431) soll umgesetzt werden mittels einer gesetzlichen Vermutung, dass von einem Gemeinwesen ausgerichtete Mittel als Subvention oder öffentlich-rechtlicher Beitrag gelten, sofern das Gemeinwesen diese Mittel der empfangenden Person gegenüber explizit als Subvention oder öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnet. Die gesetzliche Vermutung führt zu einer Beweiserleichterung, indem die Beweislast zu Gunsten des Gemeinwesens bzw. der mittelempfangenden Person umgekehrt wird.
Schliesslich sollen, nebst den erwähnten Motionen Vonlanthen und WAK-S, noch drei weitere Motionen umgesetzt werden (s. Ziff. 1.4).
1.2 Nicht weiterverfolgte Massnahmen
Nebst den unter Ziffer 1.1 dargestellten Massnahmen, die umgesetzt werden sollen, wurden folgende Massnahmen in weiteren Handlungsfeldern geprüft und verworfen:
Massnahme Grund für Nichtverfolgung
Senkung der Umsatzgrenze für die Steu- Erst im 2010 wurde die Limite generell erpflicht, um Wettbewerbsverzerrungen auf 100 000 Franken festgelegt. Ausserzu verringern (Art. 10 Abs. 2 Bst. a dem forderte die mittlerweile erledigte MWSTG). Parlamentarische Initiative Hess (17.479)
eine Erhöhung der Limite.
Senkung der Umsatzgrenze von Die Verzerrungen sind zwar teilweise 150 000 Franken für die Befreiung von erheblich, aber im ehrenamtlichen der Steuerpflicht von ehrenamtlich Bereich steht aus politischer Sicht die geführten, nicht gewinnstrebigen Verei- administrative Entlastung im Vordernen und gemeinnützigen Institutionen grund. Die Kommissionen für Wirt-(Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG). schaft und Abgaben der beiden Räte
haben zudem der Parlamentarischen