Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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BBl

Aufhebung des Einspracheverfahrens Rund 80 Prozent aller Einspracheverfahnach Artikel 83 MWSTG ren werden mit dem Einspracheent-

scheid abgeschlossen. Nur in rund 20 Prozent der Fälle wird ein Entscheid ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer) weitergezogen. Bei Umsetzung dieser Massnahme müssten die Entscheide der ESTV eingehender begründet werden als dies heute der Fall ist. Es wäre mit höherem Personalaufwand bei der ESTV und vor allem beim BVGer zu rechnen. Ausserdem hätte dies Mehrkosten für die Unternehmen zur Folge, da die Einspracheverfahren im Gegensatz zu den Verfahren vor BVGer kostenlos sind.

Abschaffung von Steuerausnahmen im Im Gegensatz zum Kommissionsge-Geld- und Kapitalverkehr sowie im schäft ist die Besteuerung der Versiche-Versicherungsbereich, sofern technisch rungen mit dem bei der MWST üblichen machbar. Möglich wäre das beim Kom- Verfahren nicht möglich. Eine solche missionsgeschäft sowie bei den Sach-, Besteuerung wäre zudem nur in Betracht Vermögens- und Rückversicherungen zu ziehen, wenn gleichzeitig die Stem-(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 und 19 pelabgaben auf diesen Geschäften MWSTG). abgeschafft würden, weil ansonsten der

gleiche Umsatz zweimal besteuert würde. Per Saldo ergäben sich hohe Steuermindereinnahmen, da auf dem Auslandgeschäft keine Taxe occulte mehr lasten würde.

Anpassung der Definition von «Liefe- Viele Dienstleistungen in Zusammenrung» und «Dienstleistung» an die Richt- hang mit Gegenständen wie beispielslinie 2006/112/EG des Rates vom 28. weise Gebrauchsüberlassungen gelten November 20063 über das gemeinsame im Schweizer Mehrwertsteuerrecht als Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer- Lieferungen. Dies hat hingegen den Systemrichtlinie). Vorteil, dasss schwierige Abgrenzungs-

fragen im EU-Recht, wie viel «Substanz» bei einer Dienstleistung mitgeliefert werden muss, damit es sich um eine Lieferung handelt, entfallen.

3 ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1