Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

BBl

Zur Umsetzung der Motion der WAK-S (16.3431; Keine Mehrwertsteuer auf subventionierten Aufgaben) wurden folgende Alternativen geprüft und verworfen:

– Abstellen auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 19904 über Finanzhilfen

und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) oder auf kantonale und kommunale Subventionsgesetze. Bei dieser Handlungsoption müsste die ESTV das SuG anwenden, wofür ihr das erforderliche Fachwissen fehlt.

– Abstellen auf das Bundesgesetzvom 16. Dezember 19945 über das öffentli-

che Beschaffungswesen (BöB), wobei zwei Auslegungen möglich wären: Zum einen könnte man die Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach BöB als steuerbare Leistung behandeln, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe mit gleichzeitiger Bezuschussung hingegen als Subvention. Zum anderen könnten sowohl die Vergabe eines öffentlichen Auftrags als auch die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe als steuerbare Leistungen behandelt werden. Beide Handlungsoptionen überzeugen nicht. Einerseits ist die Abgrenzung zwischen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags und der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe häufig unscharf und andererseits würde bei einer Besteuerung beider Tatbestände das Gegenteil dessen erreicht, was die Motion will.

– Steuerausnahme für die Auslagerung von öffentlichen beziehungsweise von

gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben: Die Schaffung einer neuen Steuerausnahme würde zu einer Schmälerung der Bemessungsgrundlage führen und neue Abgrenzungen notwendig machen. Neu wäre zu unterscheiden zwischen der Übertragung öffentlicher Aufgaben und dem Bezug von Leistungen für die eigenen Bedürfnisse, wobei sich ebenfalls schwierige Abgrenzungsfragen stellen können. Ausserdem würde der Kollektivkonsum durch die neue Steuerausnahme in geringerem Ausmass besteuert als im Status quo und deshalb gegenüber dem Individualkonsum noch stärker privilegiert.

– Rückerstattung der Mehrwertsteuer, die auf den Vorleistungen und Investiti-

onen der Gemeinwesen lastet: Dabei könnte die Rückerstattung auf solche Vorleistungen und Investitionen beschränkt werden, die zur Erbringung hoheitlicher Tätigkeiten verwendet werden. Es wäre aber auch möglich, alle Mehrwertsteuer zurückzuerstatten, die nicht ohnehin bereits als Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann. Der Kollektivkonsum würde durch die Steuerbefreiung nicht mehr oder nur noch in einem geringen Ausmass besteuert und damit gegenüber dem Individualkonsum massiv bevorzugt. Die Wettbewerbsnachteile zulasten der privaten Anbietenden wären insbesondere dann gross, wenn den Gemeinwesen auch die Vorsteuern auf den bezogenen Gegenständen und Dienstleistungen rückerstattet würden, die sie zur Erbringung von der Steuer ausgenommener Leistungen verwenden. Ausserdem wäre diese Massnahme mit grossem administrativem Aufwand für die Gemeinwesen und hohen Steuermindereinnahmen für die Bundeskasse und die Zweckbindungen an den Mehrwertsteuereinnahmen verbunden.

4 SR 616.1

5 SR 172.056.1