Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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hilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU). Der vorliegende Artikel 19 legt bezüglich den Covid-19-Krediten bzw. -Bürgschaften ausdrücklich fest, dass das WBF den Bundesrat regelmässig über das Ausmass der Verbindlichkeiten des Bundes (Eventualverbindlichkeiten, Rückstellungen etc.) informiert und ihm spezifische Auswertungen liefert. Der Bundesrat erhält somit die wesentlichsten Informationen zum laufenden Covid-19-Kredit-Bürgschaftssystem und somit zum Bürgschaftsvolumen der vier Bürgschaftsorganisationen und zu den zu erwartenden finanziellen Auswirkungen. [bisher Absatz 3 von Artikel 17]

2.6 Sechster Abschnitt: Vereinfachte Übertragung der Kreditforderungen zum Zweck der Refinanzierung durch die SNB

Art. 20 Formvorschriften

Die Versorgung des Schweizerfranken-Geldmarkts mit Liquidität zählt zu den Kernaufgaben der SNB (Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 200348, NBG). Sie hat deshalb die Möglichkeit geschaffen, dass sich Banken die im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten gemäss der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie von weiteren Krediten (d. h. mit Entstehungsgrund ausserhalb der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung), die auch Teil eines spezifischen Konsortialkredites bilden können, notwendige Liquidität im Bedarfsfall bei der SNB über eine Refinanzierungsfazilität (sog. SNB-Covid-19-Refinanzierungsfaziliät, CRF49) beschaffen können. Diese flankierende Refinanzierungsmöglichkeit spielt eine wichtige Rolle bei der Kreditvergabe durch die Banken. Sie erleichtert die Kreditvergabe der Banken. In diesen Refinanzierungsmechanismus über die CRF eingebunden ist auch die PostFinance AG (fortan im Begriff «Bank» mitenthalten).

Damit die Banken die Fazilität der SNB rasch beanspruchen können, muss es möglich sein, eine grosse Anzahl von Kreditforderungen innert kurzer Frist und in möglichst einfacher Weise rechtsgültig an die SNB zu übertragen bzw. an die Banken zurück zu übertragen. Artikel 18 bietet die Grundlage für eine solch vereinfachte Übertragung. Er umfasst dabei die Abtretung von nach der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung verbürgten Krediten sowie von weiteren Kreditforderungen. Unter letzteres können dabei bspw. auch Kredite, die eine Bank gegen eine Bürgschaft oder Garantie eines Kantons gewährt hat oder durch Bund und Kantone verbürgte Kredite zur Unterstützung von innovativen Start-up-Unternehmen, aber auch ungesicherte Kredite fallen. Vor dem Hintergrund der Unsicherheiten in Bezug auf die weitere Entwicklung der Covid-19-Epidemie und der wirtschaftlichen Folgen, soll es möglich sein, neben den Kreditforderungen, die einen direkten Bezug zur Covid-19-Epidemie aufweisen, bei Bedarf auch andere Kreditforderungen innert kurzer Frist und in möglichst einfacher Weise rechtsgültig auf die SNB zu übertragen, damit sie als Sicherheit für die Gewährung von Liquidität dienen können. Im Übrigen gilt NBG, namentlich Artikel 9 Absatz 2 NBG.

48 SR 951.11

49 SNB-COVID-19-Refinanzierungsfazilität: S. https://www.snb.ch/de/ifor/finmkt/operat/id/finmkt_crf