Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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Art. 16 Vorschüsse

Gemäss Satz 1 leistet der Bund Vorschüsse von höchstens 80 Prozent auf den jährlich zu erwartenden Verwaltungskosten und Verluste. Die 80-Prozent-Regel entspricht den Vorgaben von Artikel 23 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199046. Es gilt einen Liquiditätsengpass der vier Bürgschaftsorganisationen zu vermeiden.

In Satz 2 wird neu die Möglichkeit geschaffen, dass der Bund eine Verrechnung erklären kann. Diese Möglichkeit steht nur ihm, nicht jedoch der Bürgschaftsorganisation offen. Aufgrund des Massengeschäfts erscheint es aus Praktikabilitätsgründen zweckmässig, für den Bund die Möglichkeit zur Verrechnung vorzusehen, um unnötige Zahlungsflüsse zu vermeiden.

Art. 17 Überweisung wieder eingebrachter Forderungsbeträge

Artikel 17 entspricht materiell Artikel 15 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung.

Entstehen in einem Bürgschaftsfall Verluste, so hat die Bürgschaftsorganisation alle Vorkehrungen zu treffen, die nötig sind, um den Forderungsbetrag wiedereinzubringen (Art. 8). Da der Bund 100 Prozent der Bürgschaftsverluste deckt (Art. 13 f.), gehen die wiedereingebrachten Mittel nach Absatz 1 an ihn. Die Bürgschaftsorganisation überweist wieder eingebrachte Forderungsbeträge halbjährlich an den Bund.

Gemäss Absatz 2 darf die Bürgschaftsorganisation von den Wiedereingängen diejenigen Kosten in Abzug bringen, die unmittelbar mit der Durchsetzung der Forderungen gegenüber den Kreditnehmerinnen und -nehmern zusammenhängen, insbesondere Gebühren und Verfahrenskosten. Die Bürgschaftsorganisation muss auch diese Kosten vollständig belegen können. Nicht in Abzug bringen kann die Bürgschaftsorganisation allgemeine Überwachungs- und Abwicklungskosten, die bereits in den Verwaltungskosten gemäss Artikel 15 enthalten sind.

Art. 18 Festlegung der Höhe der Verlusttragung und der Übernahme der

Verwaltungskosten

Gemäss Absatz 1 setzt das SECO die Höhe des Beitrags der Verlusttragung und der Verwaltungskosten fest.

Die Bürgschaftsorganisation unterbreitet nach Absatz 2 dem SECO laufend ihre Abrechnungen über die Verlust- und Verwaltungskostenbeiträge gemäss Vorlage. Zusammen mit diesen Abrechnungen reicht sie alle für die Festlegung und die Nachvollziehbarkeit der Verlust- und Verwaltungskostenbeiträge notwendigen Unterlagen als Belege ein. Die Einzelheiten werden im öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem WBF und der Bürgschaftsorganisation geregelt (Art. 6 Abs. 2 Bst. d).

Art. 19 Berichterstattung an den Bundesrat

Das SECO übt bereits heute die Kontrolle und Aufsicht über die Bürgschaftsorganisationen aus (Art. 17 und 18 der Verordnung vom 12. Juni 201547 über die Finanz-

46SR 616.1

47 SR 951.251