Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten
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Die Übertragung von Forderungen zwecks Sicherung eines Darlehens erfolgt mittels Abtretung (Zession). Gemäss Artikel 165 Absatz 1OR bedarf die Abtretung zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und muss somit grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein (Art. 14 OR). Da bei den Krediten, die zwecks Refinanzierung auf die SNB übertragen werden, laufend neue Kredite hinzukommen oder bestehende Kredite zurückübertragen werden, wird täglich eine grosse Anzahl von Kreditforderungen sicherungshalber an die SNB übertragen bzw. an die Banken zurückübertragen. Das Erfordernis der einfachen Schriftlichkeit würde die rasche operative Umsetzung der Fazilität erschweren bzw. faktisch verunmöglichen. Aus diesem Grund ist das Formerfordernis für die Übertragung von Kreditforderungen als Sicherheiten für die Gewährung von Darlehen der SNB an Banken anzupassen. Die Abtretung der Forderung an die SNB und auch die Rückübertragung an die Bank sollen deshalb gemäss Absatz 1 formlos gültig sein. Allfällige abweichende gesetzliche oder vertragliche Formvorschriften haben keine Wirkung.
Mit der Erfassung der Forderung durch die SNB in ihren Systemen gilt die Forderung gemäss Absatz 2 als übertragen. Dasselbe gilt für die Rückübertragung: Mit Ausbuchung aus den Systemen der SNB gilt die Kreditforderung gemäss Absatz 3 als zurückübertragen. Sollten der SNB Kreditforderungen von Banken ausnahmsweise nach den Regeln von Artikel 165 OR übertragen werden, gelten für den Zeitpunkt der Übertragung die allgemeinen Regeln des OR und nicht die Absätze 2 und 3.
Die SNB konkretisiert die Art der Übermittlung in Merkblättern. In jedem Fall sind aber keine schriftlichen Abtretungserklärungen für die rechtsgültige Übertragung notwendig. Weiterhin gilt, dass übertragene Forderungen im Zeitpunkt der Übertragung genügend bestimmt oder bestimmbar sein müssen (Person der Schuldnerin oder des Schuldners, Inhalt bzw. Höhe), so dass die Forderung eindeutig identifizierbar ist. Aus diesem Grund muss die Bank zwingend gewisse Informationen zu den übertragenen Kreditforderungen an die SNB übermitteln (z. B. Kreditnehmerin und Kreditnehmer, Kreditsumme, Restlaufzeit, vgl. Art. 22).
Damit jederzeit Klarheit darüber herrscht, welche Forderungen der SNB (sicherungshalber) übertragen wurden, bestätigt gemäss Absatz 4 die SNB der Bank den Bestand der übertragenen Kreditforderungen. Diese Bestätigungen haben nur deklaratorische Bedeutung.
Die vereinfachte Übertragungsmöglichkeit ändert im Übrigen nichts an den Rechtsfolgen, die an eine Abtretung anknüpfen.
Damit die SNB die Kreditforderungen als Sicherheit akzeptieren kann, darf die Abtretung der Kreditforderung zwischen der Bank und dem Kreditnehmer bzw. der Kreditnehmerin zudem vertraglich nicht ausgeschlossen worden sein (Art. 164 Abs. 1 OR).
Eine Notifikation der Schuldner ist grundsätzlich nicht notwendig für die rechtsgültige Abtretung einer Forderung. Solange die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer keine Kenntnis von der Abtretung an die SNB hat, kann sie oder er mit befreiender Wirkung an die Bank leisten (Art. 167 OR). Wird der Kredit von der Kreditnehmerin oder vom Kreditnehmer ganz oder teilweise zurückbezahlt, erlischt die Forderung im entsprechenden Umfang. Dadurch reduziert sich auch die Sicherheit für das von der SNB gewährte Darlehen an die Bank. Dasselbe gilt, wenn die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer die Kreditforderung mit einer Gegenforderung gegen die