Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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Art. 12 Statistiken; Einschränkung des Zugangs zu Personendaten und

Informationen

Gemäss Absatz 1 publiziert das SECO regelmässig Statistiken zum gesamten Covid-19-Kredit-Bürgschaftssystem.

Absatz 2 Buchstaben a und b stellen klar, dass Personendaten und Informationen zu einzelnen kreditsuchenden bzw. -nehmenden Unternehmen und Personen (Namen, Adressen etc.) nicht gestützt auf ein Gesuch nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ)42 herausgegeben werden dürfen. Artikel 12 stellt somit eine Spezialbestimmung im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a BGÖ dar (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 des Vorentwurfs).

Es besteht zwar ein öffentliches Interesse daran, zu erfahren, wie der Bund seine finanziellen Mittel einsetzt. Informationen, welche die einzelnen Geschäftsverhältnisse zwischen der Kreditgeberin und der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers betreffen, sind im vorliegenden Fall für die rechtliche und politische Beurteilung des Einsatzes der öffentlichen Mittel jedoch nicht notwendig. Sie werden zudem in der Schweizer Rechtsordnung als vertraulich erachtet und gehören zur ökonomischen Privatsphäre. Hinzu kommt, dass ein umfassender Personendaten- und Informationsaustausch gemäss Artikel 11 besteht, der den involvierten Parteien die notwendigen Informationen für die Missbrauchsvorbeugung, -bekämpfung und -verfolgung (s. Ziff. 1.3 und Art. 10), für die Ziehung der Bürgschaften und die Bewirtschaftung der auf die Bürgschaftsorganisationen übergegangenen Forderungen (Art. 7 f.) liefert.

2.5 Fünfter Abschnitt: Verlusttragung und Übernahme der Verwaltungskosten durch den Bund

Art. 13 Verlust- und Kostentragung

Aufgrund der zu erwartenden grossen Auswirkungen der weltweiten Bekämpfung der Covid-19-Epidemie auf die Schweizer Wirtschaft war mit zahlreichen Bürgschaftsgesuchen zu rechnen. Die vier Bürgschaftsorganisationen wären nicht mehr in der Lage gewesen – entsprechend den Vorgaben von Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200643 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU – die Bürgschaftsausfälle im Umfang von 35 Prozent selber zu tragen. Zudem wurden die Voraussetzungen für den Zugang zu Bürgschaften spezifisch im Covid-19-Kontext zeitlich befristet gelockert, um den betroffen Unternehmen eine rasche und möglichst unbürokratische Liquiditätshilfe zu ermöglichen. Dadurch stieg systembedingt das Risiko von Bürgschaftsausfällen.

Nach Buchstabe a übernimmt der Bund deshalb das gesamte Verlustrisiko der Bürgschaftsorganisation (Art. 14) für die Covid-19-Solidarbürgschaften gemäss Artikel 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (also die gesamten 100 Prozent, die verbürgt sind) bzw. gemäss Artikel 4 Absatz 5 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung (also die gesamten 85 Prozent, die verbürgt sind).

42 SR 152.3

43 SR 951.25