Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten
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beteiligten Parteien notwendig sind. Eine direkte Bekanntgabe von Personendaten und Informationen zwischen den Kreditgeberinnen ist aus heutiger Sicht nicht nötig. Die Informationen fliessen primär zu den vier Bürgschaftsorganisationen.
Die Personendaten und Informationen umfassen im vorliegenden Fall die Daten zu natürlichen Personen und zu juristischen Personen. Zurzeit ist im Parlament eine Revision des Datenschutzgesetzes hängig (s. Geschäftsnummer 17.059), welche den Begriff der Personendaten auf die Daten zu natürlichen Personen eingrenzen will (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 E-DSG). Dies hat jedoch keine inhaltlichen Auswirkungen auf den vorliegenden Daten- und Informationsaustausch. Idealerweise wird der Wortlaut der verschiedenen Bundesgesetze zu einem späteren Zeitpunkt, der sich zurzeit noch nicht bestimmen lässt, aufeinander abgestimmt. Materiell ist dies jedoch nicht zwingend notwendig.
Absatz 2 entspricht der Covid-19-Kreditvereinbarung und ermöglicht den Bürgschaftsorganisationen, eigenständig Sachverhaltslücken zu schliessen. Es besteht für die adressierten Stellen eine entsprechende Auskunftspflicht. Diese umfasst auch die Zurverfügungstellung notwendiger schriftlicher oder elektronischer Unterlagen.
Die Informationspflicht der Kreditgeberinnen gemäss Absatz 3, die am Covid-19- Kredit-Bürgschaftssystem teilnehmen, entspricht grundsätzlich Artikel 14 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Die Kreditgeberinnen haben entsprechend den Vorgaben der Bürgschaftsorganisationen (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 Bst. j) mindestens halbjährlich über den Stand der nach der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung verbürgten Kredite, Amortisations- und Zinsrückstände zu informieren. Dies kann z. B auch die Zustellung der Amortisationspläne umfassen. Das Ziel dieser Informationspflicht ist insbesondere, dass diejenigen Informationen zu den Bürgschaftsorganisationen fliessen, die auch das SECO (s. nachfolgender Abs. 4) und das WBF (Art. 19) benötigen.
Das SECO kann von den Bürgschaftsorganisationen gemäss Absatz 4 jederzeit die Personendaten und Informationen verlangen, die es zur Erfüllung seiner Kontroll-, Buchführungs- und Aufsichtsaufgaben benötigt, u. a. bezüglich der Rangrücktritte gemäss Artikel 7 und der gezogenen Bürgschaften.
Das Revisionsgeheimnis wird in Absatz 5 neu explizit erwähnt. Dies ist keine materielle Erweiterung, da die Aufzählung in Artikel 12 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung nicht abschliessend war und die Freistellung vom Revisionsgeheimnis bereits in der Covid-19-Kreditvereinbarung ausdrücklich vorgesehen war. Eine weitere Einwilligung der betroffenen Unternehmen und Personen ist zudem nicht notwendig. Spezifische, gesetzlich verankerte Berufsgeheimnisse, insbesondere diejenigen von Rechtsanwältinnen und Ärzten, gelten hingegen weiterhin. Jedoch mussten diese Personen, wenn sie selber einen Covid-19-Kredit benötigten, ebenfalls der Entbindung vom Bankkunden-, Steuer-, Revisions- und Amtsgeheimnis zustimmen.
Wird die Solidarbürgschaft durch die Kreditgeberin gezogen, so gehen sämtliche ihrer Rechte an die Bürgschaftsorganisation über (Subrogation gemäss Art. 507 f. Abs. 1 des OR). Somit kann die Bürgschaftsorganisation auch gestützt auf das Rechnungslegungsrecht (Art. 958e Abs. 2 OR) Einsicht in den Geschäftsbericht und die Revisionsberichte der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers nehmen, da ihr schutzwürdiges Interesse als Gläubigerin zu bejahen ist.