Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
Bank verrechnet (was namentlich im Konkurs der Bank der Fall sein könnte). Die SNB kann solchen Risiken insbesondere auf vertraglichem Weg begegnen.
Die Verwertungsmöglichkeiten der SNB richten sich nach den geltenden gesetzlichen Regelungen und den massgebenden vertraglichen Bestimmungen der SNB.
Art. 21 Vorzugs- und Nebenrechte
Ob und zu welchem Wert die SNB eine Kreditforderung als Sicherheit im Rahmen der Refinanzierungsfazilität akzeptieren kann, hängt davon ab, ob der jeweilige Kredit seinerseits gesichert ist, um welche Sicherheiten es sich handelt und ob die betreffenden Sicherheiten im Fall der Abtretung der Kreditforderung an die SNB übergehen.
Gemäss Artikel 170 OR gehen mit der Abtretung der Forderung auch die Vorzugs- und Nebenrechte sowie der Anspruch auf die rückständigen Zinsen über. Zu den Nebenrechten, die übergehen, zählen v. a. akzessorische Rechte, die der Sicherung der Forderung dienen, wie namentlich Bürgschaften. Da die Regelung in Art. 170 OR dispositiver Natur ist, hält der vorliegende Artikel 21 fest, dass sämtliche mit der übertragenen Forderung verbundenen Vorzugs- und Nebenrechte – insbesondere die Solidarbürgschaften gemäss den Artikeln 3 und 4 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung – mit der Übertragung der Forderung an die SNB automatisch auf sie übergehen, ungeachtet allfälliger anderslautender gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen. Damit wird sichergestellt, dass die SNB gleichermassen wie die kreditgebenden Banken von einer bestehenden Sicherheit profitiert. Im Fall der Rückübertragung der Kreditforderung an die Bank, gehen diese Vorzugs- und Nebenrechte wieder an die Bank zurück.
In der Praxis gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Sicherungsabmachungen und – rechte, welche zwischen Banken und Kunden in Bezug auf eine Kreditforderung gelten. Der SNB steht es frei, in Bezug auf die Übertragung von nichtakzessorischen Nebenrechten, die der Sicherung von Kreditforderungen dienen, in ihren Merkblättern und vertraglichen Bestimmungen Vorgaben zu machen, um die Sicherungsfunktion der Kreditforderung sicherzustellen.
Art. 22 Informationspflicht und Auskunftsrecht
Für die operative Abwicklung der Refinanzierung ist es unerlässlich, dass die Bank der SNB laufend Informationen zu den sicherungshalber übertragenen Kreditforderungen übermittelt (z. B. Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer, Kreditsumme, Restlaufzeit). Die Banken sind gemäss Absatz 1 verpflichtet, der SNB auf Verlangen sämtliche Unterlagen (inklusive Kreditverträge) betreffend die abgetretenen Kreditforderungen und den damit verbundenen Sicherheiten (Bürgschaften, Garantievereinbarungen etc.) zur Verfügung zu stellen. Diese Informationspflicht geht gesetzlichen und vertraglichen Geheimhaltungspflichten der Bank vor und stellt namentlich in Bezug auf Artikel 47 des Bankengesetzes vom 8. November 193450 eine Lex Specialis dar. Sie gilt für alle Arten von Kreditforderungen, die der SNB im Rahmen einer Refinanzierung sicherungshalber abgetreten werden. Die übermittelten Informationen und Unterlagen unterliegen der Geheimhaltungspflicht (Art. 49 NBG51).
50 SR 952.0
51 SR 951.11