Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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Die Aufteilung des Ausfallsrisikos im Verhältnis 85 Prozent (Bund) und 15 Prozent (Bank) bei einem Covid-19-Kredit nach Artikel 4 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung greift auch bei einem Teilausfall eines Kredits: Kommt es zu einem solchen, so trägt die Kreditgeberin 15 Prozent dieses Teilausfalls mit.

Die Bürgschaften sollen für die Betroffenen ohne Kostenfolge sein. Die Bürgschaftsorganisationen erheben darum keine Gebühren für die Prüfung der Gesuche und keine Risikoprämien. Deshalb übernimmt der Bund gemäss Buchstabe b auch alle damit zusammenhängenden, belegbaren Verwaltungskosten (Art. 15).

Art. 14 Umfang der Verlusttragung durch den Bund

Die Verlusttragung entspricht Artikel 17 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung.

Die vorliegende Bestimmung regelt die Verlusttragung durch den Bund. Der Bund trägt bei einem definitiven Kreditausfall gegenüber der Bürgschaftsorganisation den Verlust aus dem verbürgten Kredit (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 5 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung44), abzüglich der bis zu diesem Verlustzeitpunkt erfolgten Amortisation, und zuzüglich der nach diesen Bestimmungen verbürgte Jahreszins (Art. 4). Die wieder eingebrachten Forderungsbeträge werden speziell geregelt (Art. 17).

Die Verlusttragung durch den Bund erfolgt indirekt, indem er der Bürgschaftsorganisation die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellt (Art. 16).

Art. 15 Übernahme der Verwaltungskosten durch den Bund

Der Bund übernimmt gemäss Absatz 1 die Verwaltungskosten, die der Bürgschaftsorganisation bei der Prüfung der Gesuche, der Überwachung und der Abwicklung entstehen. Somit muss die Bürgschaftsorganisation die Verwaltungskosten nicht auf die bürgschaftsersuchenden Personen abwälzen. Sämtliche Verwaltungskosten, die der Bund übernehmen soll, sind zu belegen. Zudem muss die Abgrenzung zu Artikel 17 Absatz 2 (wieder eingebrachte Forderungsbeträge) gewährleistet sein. Dies entspricht Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 3 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung.

Die Verwaltungskosten umfassen gemäss Absatz 2 auch die notwendigen Kosten für den Beizug Dritter nach Artikel 9. Als Verwaltungskosten gelten auch die Kosten der Bürgschaftsorganisation für die Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbräuchen nach Artikel 10 und die Beteiligung am Honorar der Sachwalterin oder des Sachwalters nach Artikel 8, sofern der Kostenvorschuss im Rahmen des Nachlassverfahrens nicht zurückerstattet wird.

Absatz 3 entspricht Artikel 9 Absatz 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und wird unverändert übernommen. Er entspricht zudem Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200645 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU. Er soll verhindern, dass eine Bürgschaftsorganisation mittels vom Bund finanzierten Verwaltungskosten Gewinnausschüttungen an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter vornimmt.

44 SR 951.261

45 SR 951.25