Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten

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Für den Fall, dass eine Bank nicht in der Lage sein sollte, das Darlehen der SNB fristgerecht zurückzuzahlen, muss die SNB die Kreditforderungen, die ihr von der betreffenden Bank sicherungshalber übertragen wurden, selbständig oder mit Hilfe eines Dritten bewirtschaften, verwalten und nötigenfalls durchzusetzen oder veräussern können. Aus diesem Grund muss sie gemäss Absatz 2 alle zur Durchsetzung ihrer Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen bei den Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern, den Bürgschaftsorganisationen, den zuständigen Behörden sowie Dritten einholen können.

Die COVID-19-Solidarbürgschaftverordnung52 enthielt in Artikel 22 Absatz 2 die Pflicht der Banken, Amortisationszahlungen betreffend die abgetretenen Kreditforderungen der SNB innert geschäftsüblicher Frist anzuzeigen, damit sichergestellt werden kann, dass die Darlehen der SNB an die kreditgebenden Banken unter der SNB Fazilität jederzeit durch ausreichende Sicherheiten gedeckt sind. Da diese Anzeigepflicht in der Praxis Gegenstand der vertraglichen Regelung zwischen der SNB und den Banken ist, braucht diese Bestimmung nicht ins ordentliche Recht überführt zu werden.

2.7 Siebter Abschnitt: Haftung, Aufgaben der Revisionsstelle, Überschuldung und Strafbestimmung

Art. 23 Haftung

Die persönliche, solidarische Haftung der Organe sowie aller mit Geschäftsführung und Liquidation befassten Personen entspricht Artikel 18a der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung.53 Sie ist bereits heute ein wichtiger Teil der Missbrauchsvorbeugung, die der Verletzung der Vorgaben von Artikel 2 Absatz 2 entgegenwirkt.

Art. 24 Aufgaben der Revisionsstelle

Stellt die Revisionsstelle im Rahmen der nach den Artikeln 727 und 727a OR durchgeführten ordentlichen bzw. eingeschränkten Revision der Jahresrechnung eine unzulässige Mittelverwendung fest (Tatbestände der Buchstaben a-d von Art. 2 Abs. 2), so setzt sie dem Unternehmen eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, so informiert die Revisionsstelle die für die Kreditvereinbarung zuständige Bürgschaftsorganisation. Damit erfolgt eine Klarstellung zur Anwendung bereits bestehender Pflichten der Revisionsstelle auf die vorerwähnten Tatbestände. Neu ist im Vergleich zum geltenden Recht die Pflicht zur Fristansetzung an das geprüfte Unternehmen und zur Meldung an die Bürgschaftsorganisation im Fall des Nichteinhaltens der Frist.

Die unter Artikel 2 Buchstaben a-d fallenden Sachverhalte werden in den meisten Fällen im Rahmen der nach der Selbstregulierung (Standes- und Berufsregeln) durchgeführten ordentlichen bzw. eingeschränkten Revision direkt oder indirekt analysiert. Bei Feststellung von Gesetzesverstössen werden entsprechende Hinweise in den Revisionsbericht aufgenommen.

52 SR 951.261

53 Vgl. Erläuterungen vom 16. April 2020 zur COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht, S. 9.