Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
Weitere Aspekte zu Artikel 725 OR (Anpassung bei der Überschuldungsanzeige) sowie zum Bundesgesetz vom 11. April 188955 über Schuldbetreibung und Konkurs (Anpassung des Nachlassvertragsrechts, COVID-19-Stundung) sind in der COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht56 enthalten.57
Art. 26 Strafbestimmung
Die Vergabe der zu 100 Prozent verbürgten Covid-19-Kredite nach Artikel 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung erfolgte in der bereits dargelegten Form und v. a. gestützt auf eine Selbstdeklaration der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers. Namentlich bei den verbürgten Krediten bis 500 000 Franken fokussierten die Kreditgeberinnen und die Zentralstelle auf formelle Prüfaspekte. Vor dem Hintergrund der zeitlichen Dringlichkeit war eine vorgängige sowie umfassende und detaillierte Überprüfung aller Kreditgesuche nicht möglich. Es ist und bleibt daher zur Vorbeugung und zur nachträglichen Verfolgung und Bekämpfung von Missbräuchen notwendig, das widerrechtliche Erwirken der letztendlich staatlich verbürgten Covid-19-Kredite und gewisse gesellschafts- und darlehensrechtliche Vorgänge mittels Offizialdelikt unter Strafe zu stellen.
In Absatz 1 wird grundsätzlich die Strafbestimmung von Artikel 23 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung übernommen. Es werden nur gesetzessystematische Änderungen vorgenommen. Materiell bleibt die Bestimmung hingegen unverändert, um keine Rechtsunsicherheit zu schaffen. Unter die Strafbestimmung fällt, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Covid-19-Kredit erwirkte58 oder gegen die Vorgaben von Artikel 2 Absatz 2 verstösst, z. B. gegen das generelle Verbot der Ausschüttung einer Dividende.
Sollten die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte bezüglich der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung das Vorliegen einer schwereren strafbaren Handlung bejahen, so gehen die Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB)59,
z. B. die Urkundenfälschung nach Artikel 251 StGB, der vorliegenden Strafbestimmung vor.
Auf einen Fahrlässigkeitstatbestand wird weiterhin verzichtet, da die nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung einzureichenden Gesuche neu waren und die ungeübte Gesuchstellerin oder der ungeübte Gesuchsteller durchaus einen vermeidbaren Fehler machen konnte. Auch Anstiftung und Gehilfenschaft sind nicht strafbar, da es sich bei der vorliegenden Strafbestimmung um eine Übertretung handelt (Art. 105 Abs. 2 StGB).
Die Verjährung der Strafverfolgung für Übertretungen nach dem geplanten Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz und nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung beginnt gemäss Absatz 2 ab der Ziehung der Bürgschaft zu laufen. Wird die Bürgschaft von der Bürgschaftsorganisation vorzeitig honoriert (Art. 7 Abs. 3), so gilt dies als Ziehung der Bürgschaft.
55SR 281.1
56 SR 281.242
57 Die Erläuterungen zu dieser Notverordnung sind abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/aktuell/coronavirus.html
58 Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer hat mit der Kreditvereinbarung bzw. dem Kreditantrag bestätigt, dass die verlangten Angaben vollständig und wahrheitsgetreu sind.
59 SR 311.0