Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten
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Gemäss Artikel 301 Absatz 1 der Strafprozessordnung60 ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Eine besondere Form ist nicht verlangt. Absatz 3 regelt einen spezifischen Aspekt zur Strafanzeige. Die Angestellten des SECO sind berechtigt, Übertretungen nach Absatz 1, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen, z. B. von den Kreditgeberinnen, gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden oder der EFK anzuzeigen (was über die heutige personalrechtliche Regelung in Art. 22a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200061 hinausgeht). Bei den Angestellten der vier Bürgschaftsorganisationen richtet sich die Anzeigenberechtigung nach den jeweiligen (privatrechtlichen) Anstellungsverträgen bzw. den internen Kompetenzregelungen. Die Angestellten des SECO und der Bürgschaftsorganisationen verletzen durch eine allfällige Anzeige ihre Geheimhaltungspflichten nicht. Das WBF kann sodann im Vertrag des Bundes mit den Bürgschaftsorganisationen (Art. 6 Abs. 2 Bst. f) die Voraussetzungen festlegen, unter denen diese nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sind, Strafanzeige zu erstatten. Durch Absatz 2 wird eine ausreichende Flexibilität für das WBF und die Bürgschaftsorganisationen geschaffen. Die Strafbestimmung kann so als ultima ratio eingesetzt werden.
2.8 Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Fortbestand der Bürgschaften und der Rahmenbedingungen
Das Ausserkrafttreten der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und das Inkrafttreten des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes berühren gemäss Absatz 1 weder die Gültigkeit der nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung bereits gewährten Bürgschaften noch die Rahmenbedingungen für Covid-19-Kredite bis 500 000 Franken für die beteiligten Banken gemäss Anhang 1 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung. Diese an sich deklaratorische Feststellung dient der Rechtssicherheit und beugt allfälligen Missverständnissen vor.
Absatz 2 ist hinsichtlich des in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung enthaltenen Verbots relevant, die Kreditmittel für gewisse Neuinvestitionen zu verwenden. Dieses Verbot, Mittel aus Covid-19- Krediten für neue Investitionen zu verwenden, wird nicht ins ordentliche Recht, d. h. in das vorliegende Gesetz, überführt (Art. 2). Es ist aber grundsätzlich in den bisherigen Formularen und Verträgen enthalten. In Absatz 2 wird deshalb festgehalten, dass keine Vertragsverletzung vorliegt, wenn die bis anhing unzulässigen Neuinvestitionen vorgenommen werden. Es wird entsprechend Rechtssicherheit geschaffen, ohne dass die Kreditgeberinnen benachteiligt werden.
Art. 28 Änderung anderer Erlasse
1. Bundesgesetz vom 18. Juni 201062 über die Unternehmens-
Identifikationsnummer
Für die Gewährleistung der Missbrauchsbekämpfung und des Informationsflusses zwischen allen Beteiligten ist die generelle Veröffentlichung der UID-Nummer,
60SR 312.0
61 SR 172.220.1
62 SR 431.03