Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 47 Seiten
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erhalten. Sie ist ein wichtiger Bestandteil des Covid-19-Kredit-Bürgschaftssystems (Art. 20-22).
- Die solidarische, persönliche Haftung der Organe sowie der mit der Geschäftsführung oder der Liquidation der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers befassten Personen wird grundsätzlich unverändert in die Vorlage überführt (Art. 23).
- Neu werden bei der Berechnung des Kapitalverlusts und der Überschuldung nach Artikel 725 des Obligationenrechts13 die Covid-19-Kredite bis 500 000 Franken während der gesamten Laufdauer des Kredits (bisher nur bis am 31. März 2022) nicht als Fremdkapital der Unternehmen berücksichtigt (Art. 25).
- Die beschränkte Ausnahme vom Kreditvergabeverbot für die PostFinance AG bleibt bezüglich der Covid-19-Kredite bis 500 000 Franken bestehen. Dies ist u. a. deshalb wichtig, weil diese Kreditverhältnisse bis zu zehn Jahre dauern können (Art. 28 Ziff. 2).
1.4.3 Frage einer Härtefall-Regelung
Die Covid-19-Kredite wurden als rasche und unbürokratische Hilfe zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen konzipiert. Sie wurden auf der Grundlage einer Selbstdeklaration der Antragstellenden und ohne detaillierte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vergeben (s. Ziff. 1.2).
Ein solches Verfahren wäre für die Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen ungeeignet gewesen; A-Fonds-perdu-Beiträge verlangen grundsätzlich nach einer Einzelfallprüfung.14 Deshalb und wegen eines sonst zu grossen Eingriffs in den Wettbewerb wurden die Covid-19-Überbrückungshilfen als rückzahlbare Kredite ausgestaltet. Diese Rückzahlbarkeit wurde von Seiten der Unternehmen wie auch in der parlamentarischen Debatte teilweise kritisiert, insbesondere mit dem Argument, dass der Bund Härtefälle vermeiden soll. Nachfolgend werden die Vor- und Nachteile von verschiedenen Härtefallregelungen kurz umrissen und gestützt darauf dargelegt, welche Möglichkeiten der Bundesrat für die Behandlung von Härtefällen vorsieht.
Härtefalllösungen können grundsätzlich auf gesamtwirtschaftlicher oder branchenspezifischer Ebene oder beim Einzelfall ansetzen. Grundvoraussetzung muss dabei sein, dass eine Massnahme zielgerichtet Härtefällen zugutekommt, auf objektiven, durch die Unternehmen nicht beeinflussbaren Kriterien beruht, nicht einzelne Unternehmen über Massen hinaus bevorzugt (Wettbewerbsverzerrungen), keine Fehlanreize auslöst und mit einem verhältnismässigen administrativen Aufwand zu bewältigen ist. Es gilt zu beachten, dass zielgerichtete Massnahmen einen Strukturwandel nicht künstlich behindern sollen (s. auch Ziff. 3.2).
13 SR 220
14 Gewährung auf Gesuch hin: Art. 11 des Subventionsgesetzes (SuG, SR 616.1); Bedarfsabklärung und Überprüfung im Einzelfall: Art. 14, 23 und 25 SuG