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Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 12 Seiten

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Art. 126a Abs. 1

1In Fällen nach Artikel 97a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047 (AllgGebV).

Art. 128 Abs. 1

1Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 77 und 119.

II

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Der Bundeskanzler:

7 SR 172.041.1