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Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 12 Seiten
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5Personen, die sich zur Stellensuche vorübergehend in der Schweiz aufhalten (Art. 64 der V [EG] Nr. 883/20045), müssen sich persönlich bei der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle ihres Aufenthaltsorts melden. Während der Dauer der Stellensuche in der Schweiz ist ein Wechsel der Amtsstelle ausgeschlossen.
Art. 19 Persönliche Anmeldung zur Arbeitsvermittlung
(Art. 10 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 2 AVIG)
1Die versicherte Person muss sich persönlich anmelden. Die Anmeldung kann über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1 Bst. d AVIG) oder durch persönliches Erscheinen bei der zuständigen Amtsstelle (Art. 18) erfolgen.
2Die versicherte Person muss bei der Anmeldung die Versichertennummer der AHV einreichen.
3Sie wählt die Arbeitslosenkasse bei der Anmeldung.
4Die Amtsstelle bestätigt der versicherten Person das Datum der Anmeldung und die gewählte Arbeitslosenkasse.
5Die Amtsstelle lädt die versicherte Person, die sich über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen angemeldet hat, innerhalb eines Arbeitstages nach der Anmeldung zu einem ersten Beratungs- und Kontrollgespräch ein, damit sie sich persönlich vorstellt (Art. 22 Abs. 1 und 2).
Art. 19a
Aufgehoben
Art. 20 Prüfung der Anmeldung
(Art. 29 ATSG, 17 Abs. 2 AVIG)
1Die zuständige Amtsstelle überprüft die Gültigkeit der Versichertennummer der AHV.
2Die Amtsstelle überprüft und erfasst die Anmeldedaten im Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bisBst. b AVIG).
Art. 20a Aufklärung über Rechte und Pflichten
(Art. 27 ATSG)
1Die Durchführungsstellen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a–d AVIG klären die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über