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Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 12 Seiten

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2Der elektronische Verkehr erfolgt über die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bisBst. d AVIG).

Einfügen vor dem Gliederungstitel 1a

Art. 1a Sachüberschrift

Kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen

(Art. 1 Abs. 3 AVIG)

Bisheriger Art. 1

Einfügen nach dem Gliederungstitel Titel 1a

Art. 2

Bisheriger Art. 1a

Art. 2a

Bisheriger Art. 2

Gliederungstitel vor Art. 18

2. Abschnitt: Anmeldung, Aufklärung über Rechte und Pflichten, Beratung und Kontrolle

Art. 18 Abs. 1 bis 3 und 5

1Für die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und die anschliessenden Beratungs- und Kontrollgespräche ist die Amtsstelle des Wohnorts der versicherten Person zuständig.

2Als Wohnort der versicherten Person gilt ihr Wohnsitz nach den Artikeln 23 und 25 des Zivilgesetzbuches4.

3Personen, die behördliche Massnahmen im Rahmen des Erwachsenenschutzrechts beanspruchen, die sich gewöhnlich nicht am Ort aufhalten, wo die Erwachsenenschutzbehörde ihren Sitz hat, können mit schriftlicher Einwilligung dieser Behörde die Beratungs- und Kontrollgespräche mit der zuständigen Amtsstelle ihres Aufenthaltsorts führen.

4 SR 210