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Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 12 Seiten
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2Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung des Dossiers und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.
3Sind im Konkurs eines Arbeitgebers Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten in einem andern Kanton betroffen, so können deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehnmer ihren Anspruch bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse in diesem Kanton geltend machen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge ist die öffentliche Arbeitslosenkasse am Sitz des Arbeitgebers.
4Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, so ist die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons zuständig, in dem der frühere Arbeitsort der versicherten Person liegt. Bestanden Arbeitsorte in verschiedenen Kantonen, so bezeichnet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung die zuständige Arbeitslosenkasse.
Art. 81a Abs. 1
1Die kantonale Amtsstelle übermittelt die für die Durchführung der Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bisBst. b AVIG6).
Art. 87 Bescheinigung des Veranstalters der Bildungs- oder
Beschäftigungsmassnahme
(Art. 59cbisAVIG)
Der Veranstalter von Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen bestätigt für jede Kontrollperiode die Anzahl Tage, an denen die versicherte Person effektiv an der Massnahme teilgenommen hat, und führt die Absenzen auf.
Art 109b Klammerverweis
(Art. 83 Abs. 1bisAVIG)
Art. 110 Abs. 4 Betrifft nur den französischen Text
Art. 119 Abs. 1
1Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:
a. für die Arbeitslosenentschädigung nach dem Ort, an dem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 18);
b. für die Kurzarbeitsentschädigung nach dem Ort des Betriebes;