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Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 12 Seiten
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das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen.
2Die Arbeitslosenkassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Arbeitslosenkassen ergeben (Art. 81 AVIG).
3Die kantonalen Amtsstellen und die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 85 und 85b AVIG).
Art. 21 Beratung und Kontrolle
(Art. 17 Abs. 2 AVIG)
1Nach der Anmeldung wird die versicherte Person entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen von der zuständigen Amtstelle eingeladen. Die versicherte Person muss sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von dieser erreicht werden kann.
2Die Amtsstelle erfasst für jede versicherte Person die Tage, an denen ein Beratungs- und Kontrollgespräch geführt worden ist und führt Protokoll über die Gespräche.
Art. 22 Beratungs- und Kontrollgespräche
(Art. 17 Abs. 2 AVIG)
1Das erste Beratungs- und Kontrollgespräch muss innerhalb von 15 Tagen nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung geführt werden.
2Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch erfolgt die persönliche Identifizierung der versicherten Person. Zudem sind die Nachweise der Arbeitsbemühungen und alle weiteren Informationen, die die zuständige Amtsstelle verlangt, einzureichen.
3Die Amtsstelle führt mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, Beratungs- und Kontrollgespräche durch. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft.
Art. 23 Abs. 1 bis 3, Sachüberschrift betrifft nur den französischen Text
1Die versicherte Person übermittelt die Kontrolldaten auf dem Formular «Angaben der versicherten Person».
2Diese Daten geben Auskunft über:
a. die Werktage, für die die versicherte Person glaubhaft macht, dass sie arbeitslos und vermittlungsfähig war;