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Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 12 Seiten
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c. für die Schlechtwetterentschädigung nach dem Ort des Betriebes;
d. für die Beiträge an Umschulungs- und Weiterbildungseinrichtungen sowie an Programme zur vorübergehenden Beschäftigung nach dem Sitz der gesuchstellenden Institution;
e. für alle übrigen Fälle nach dem Wohnort der versicherten Person.
Art. 119a Abs. 4
4Aufgehoben
Art. 119b Abs. 1
1Die mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung betrauten Personen müssen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Einstellung einen Berufsabschluss mit dem Titel «Eidgenössischer Fachausweis HR-Fachfrau/-mann, Öffentliche Personalvermittlung und –beratung» haben oder eine von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung als gleichwertig anerkannte Ausbildung oder Berufserfahrung vorweisen.
Art. 119cbisAbs. 2 Bst. b
2Die zuständige kantonale Amtsstelle regelt die Zusammenarbeit zwischen privaten Stellenvermittlern und den RAV schriftlich in einem Vertrag. Darin verpflichten sich die privaten Stellenvermittler, das RAV:
b. mit den nötigen Informationen zu versehen, damit dieses seine Aufgaben in der Arbeitsmarktbeobachtung über das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bisBst. b AVIG) wahrnehmen kann.
Art. 122 Abs. 2 betrifft nur den französischen Text
Art. 125 Aktenaufbewahrung
(Art. 46 ATSG, 96b AVIG)
1Bücher und Buchungsbelege sind zehn Jahre aufzubewahren. Daten über die Versicherungsfälle sind nach ihrer letzten Bearbeitung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
2Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung überwacht die Durchführung der Aktenaufbewahrung.