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Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 12 Seiten
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Art. 40b Betrifft nur den französischen Text
Art. 42 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text
Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text
Art. 59 Klammerverweis unter Sachüberschrift und Abs. 2
(Art 36 Abs. 2, 3 und 5 AVIG)
2Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle die Kurzarbeit auf dem Formular der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.
Art. 60 Abs. 5
5Bei einem Kassenwechsel erhält die neue Arbeitslosenkasse Zugriffsrechte auf die Daten des entsprechenden Versichertenfalls sinngemäss nach Artikel 28 Absatz 3.
Art. 64
Aufgehoben
Art. 69 Abs. 1
1Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.
Art. 72
Aufgehoben
Art. 77 Abs. 1 bis 4
1Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:
a. den Antrag auf Insolvenzentschädigung;
b. die Versichertennummer der AHV;
c. bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;
d. alle weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.