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Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 12 Seiten

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Art. 40b Betrifft nur den französischen Text

Art. 42 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text

Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text

Art. 59 Klammerverweis unter Sachüberschrift und Abs. 2

(Art 36 Abs. 2, 3 und 5 AVIG)

2Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle die Kurzarbeit auf dem Formular der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.

Art. 60 Abs. 5

5Bei einem Kassenwechsel erhält die neue Arbeitslosenkasse Zugriffsrechte auf die Daten des entsprechenden Versichertenfalls sinngemäss nach Artikel 28 Absatz 3.

Art. 64

Aufgehoben

Art. 69 Abs. 1

1Der Arbeitgeber muss der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung melden.

Art. 72

Aufgehoben

Art. 77 Abs. 1 bis 4

1Die versicherte Person, die Insolvenzentschädigung beansprucht, muss der zuständigen Arbeitslosenkasse einreichen:

a. den Antrag auf Insolvenzentschädigung;

b. die Versichertennummer der AHV;

c. bei ausländischer Staatsbürgerschaft den Ausländerausweis;

d. alle weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.