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Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 12 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung eines anderen Erlasses
Der nachstehende Erlass wird wie folgt geändert:
Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 19918
Art. 51 Erfassung von Stellensuchenden und offene Stellen
(Art. 24 AVG)
1Als Stellensuchende im Bereich der öffentlichen Arbeitsvermittlung gelten Personen, die sich bei der Arbeitsmarktbehörde persönlich zur Anmeldung vorgestellt haben, um sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen.
2Die Arbeitsmarktbehörden erfassen die Stellensuchenden und die gemeldeten offenen Stellen nach einheitlichen Kriterien.
3Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung legt die Kriterien im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Behörden fest.
4Die Arbeitsmarktbehörden stellen sicher, dass die publizierten offenen Stellen keinen diskriminierenden Inhalt haben.
Art. 53b Abs. 2 Bst. g und h, Abs. 3 und 5
2Sie müssen die folgenden Angaben übermitteln:
g. Betrifft nur den französischen Text
h. Name des Arbeitgebers und des Einsatzbetriebes.
3Die Stellenmeldung hat grundsätzlich über die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bisBst. e AVIG) zu erfolgen.
5Die Arbeitgeber dürfen die Stellen, die sie nach Absatz 1 melden müssen, frühestens nach Ablauf von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Bestätigung der Publikation auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung anderweitig ausschreiben.