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Vernehmlassung 2020/39: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ALV-Informationssystemeverordnung · 12 Seiten
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b. alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls.
3Aufgehoben
Art. 24 Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit und Umfang des an-
rechenbaren Arbeitsausfalls
(Art. 49 ATSG, 15 AVIG)
1Hält die zuständige Amtsstelle die versicherte Person nicht für vermittlungsfähig oder ändert sich der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalles, so gibt sie dies der Arbeitslosenkasse bekannt.
2Die Amtsstelle erlässt ihren Entscheid darüber in Form einer Verfügung.
Art. 28 Kassenwahl und Kassenwechsel
(Art. 20 Abs. 1 und 78 Abs. 2 AVIG)
1Anlässlich der Anmeldung auf der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen (Art. 83 Abs. 1bisBst. d AVIG) oder bei der zuständigen Amtsstelle wählt die versicherte Person die Arbeitslosenkasse.
2Die versicherte Person darf während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die Arbeitslosenkasse nur wechseln, wenn sie aus ihrem Tätigkeitsbereich wegzieht. Der Wechsel muss, ausser beim Ende einer Rahmenfrist, auf Beginn einer Kontrollperiode vorgenommen werden.
3Bei einem Kassenwechsel erhält die neue Arbeitslosenkasse Zugriffsrechte auf die Daten des entsprechenden Versichertenfalls ab der Kontrollperiode, die auf die Meldung des Wohnortswechsels bei der neu zuständigen Amtsstelle folgt. Die ehemalige Arbeitslosenkasse hat weiterhin Zugriffsrechte auf den Versichertenfall für laufende Verfahren.
Art. 29 Geltendmachung des Anspruchs
(Art. 40 ATSG, 20 Abs. 1 und 2 AVIG)
1Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse einreicht:
a. den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung;
b. die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre;
c. das Formular «Angaben der versicherten Person»;