Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 65 Seiten
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108.17 Es soll präzisiert werden, von welchen "geltenden Bestimmungen" bei Ver- BE
suchen abgewichen werden darf.
Ablehnung
ZG, BS, TG, Privatim, IG-WAB, SFV, LRS, FussverkehrSchweiz, Velosuisse, RoadCross, AefU, SBV, SA-UR, FREC, KBAV, FZL, A.Mine, P.Peterhans
108.20 Abweichungen von geltenden Bestimmungen zu Testzwecken sollen nur SFV, Velosuisse,
erfolgen, wenn klare einschränkende Rahmenbedingungen für die Abwei- RoadCross, SBV, FREC, chungen aufgestellt und diese zeitlich wie räumlich eng begrenzt sind. KBAV
108.21 Bestimmung ist zu offen gefasst und soll konkretisiert werden (Ausnahmen ZG, TG, Privatim, IG-WAB,
nur in Bezug auf geltende Ausrüstungsvorschriften und Verkehrsregeln er- SA-UR, FZL möglichen, Grundrechte und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sicher-
stellen, straf- und haftungsrechtliche Fragen bei Unfällen klären, z.B. auf
Fahrten, die vom ASTRA bewilligt werden und Bestimmungen des SVG um-
gehen).
108.22 Versuche sind wichtig und sollen nach einheitlichen Kriterien bewilligt und ZG, BS
im Hinblick auf spätere rechtliche Regelungen einheitlich ausgewertet wer-
den (bei Versuchen mit regionalem Charakter soll Lead bei Gesetzgeber
bleiben und nicht an einzelne Kantone delegiert werden).
108.23 Gleichberechtigte Berücksichtigung der Fussgänger/-innen und Velofahren- AefU
den sowie des öffentlichen Verkehrs soll sichergestellt werden.
108.24 Bei Versuchen sollen weiterhin auch Fahrzeugführende mitfahren, die im LRS
Notfall eingreifen können.
108.25 Vor Versuchen auf der Strasse soll das Potenzial virtueller Trainings und A.Mine
Simulationen voll ausgeschöpft werden.
Anmerkungen und Anträge
108.40 Antrag Art. 25d Abs. 4 E-SVG (zusätzlicher Absatz): "Die Versuche und Be- FussverkehrSchweiz
willigungen des ASTRA müssen von unabhängiger Forschung begleitet
werden, die die Auswirkungen des Versuches auf das gesamte Verkehrs-
system und insbesondere auf die nicht motorisierten Verkehrsteilnehmen-
den untersucht. Bei einem solchen Forschungsauftrag ist der Bereich Lang-
samverkehr miteinzubeziehen. Die Gesuchstellenden sind in Zahlungs-
pflicht."
108.41 Antrag Art. 25d Abs. 2 E-SVG (präzisieren): "… von den geltenden Ausrüs- ZG
tungsvorschriften und Verkehrsregeln abgewichen wird. …"
108.42 Antrag Art. 25d Abs. 3 E-SVG (streichen). ZG
108.43 Antrag Art. 25d Abs. 1 E-SVG (präzisieren): "Das ASTRA definiert hierzu GLP
bestimmte Strecke(n), wobei bei der Auswahl der Strecken, die Sicherheit
im Vordergrund stehen muss."
108.44 Antrag Art. 25d Abs. 1 und 3 E-SVG (ergänzen): "Abs. 1: "Das ASTRA kann SSV
befristete Versuche mit Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem be-
willigen. Sofern sich diese nicht auf Nationalstrassen 1. und/oder 2. Klasse
beschränken, sind vorgängig die betroffenen Kantone, Städte und Gemein-
den zu konsultieren. ((…))" Abs. 3: "Es kann den Entscheid, die den regio-
nalen Rahmen nicht übersteigen, im Einzelfall den Kantonen übertragen.
Diese konsultieren vorgängig die betroffenen Städte und Gemeinden."
Abs. 4: "Das ASTRA sorgt dafür, dass befristete Versuche mit Fahrzeugen
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