Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 65 Seiten

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Daten sollen bei einer unabhängigen Stelle vorliegen (nachträgliche Daten-

manipulationen verhindern).

106.12 Anforderung an Fahrmodusspeicher soll nicht zum Hindernis für Testbetrieb Economiesuisse, SGV,

in einem kontrollierten Umfeld werden. VFAS

Ablehnung

ZH, LU, SZ, OW, NW, ZG, BS, GR, TG, SVP, ACVS, KSSD, VK-KKPKS/SVSP, AutoSchweiz, FMS, SVLT, FussverkehrSchweiz, ProVelo, FRC, SBV, KP-OW, SA-UR, CentrePatronal, A.Mine, P.Peterhans

106.20 Rahmenbedingungen für die Herausgabe von Daten an Vollzugsbehörden, ZH, LU, OW, BS, GR,

Strafverfolgungsbehörden und Dritte fehlen und/oder sind unklar definiert ACVS, KSSD, (keine gesetzliche Pflicht der Fahrzeughersteller, die aufgezeichneten Da- VK-KKPKS/SVSP, KP-OW ten den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen) und sollen den

datenschutzrechtlichen Grundsätzen entsprechen (Gesetzmässigkeitsprin-

zip, Zweck der Datenerhebung und Weitergabe).

106.21 Zugriff auf Fahrzeugdaten soll nur mit Zustimmung des Fahrzeughalters o- SVP, AutoSchweiz, FMS,

der auf richterliche Anweisung möglich sein. SVLT, CentrePatronal

106.22 Aufzeichnen des Fahrmodus ist ungenügend klar geregelt und die Möglich- FussverkehrSchweiz, SBV

keit, den Fahrmodus jederzeit zu ändern, soll eingeschränkt werden (sonst

schieben Fahrzeughersteller Verantwortung auf Fahrzeugführende).

106.23 Bestimmung in Art. 25 Abs. 1 ist zu eng gefasst (zur Klärung der Frage, ob SZ, NW, TG, SA-UR

im Ereignisfall ein menschliches oder technisches Versagen vorliegt, müs-

sen zusätzliche Daten erhoben werden).

106.24 Datenerfassung soll sich auf Daten beschränken, die für die Eruierung eines FRC

Unfallhergangs unbedingt nötig sind.

Anmerkungen und Anträge

106.40 Antrag Art. 25b Abs. 2 E-SVG (präzisieren): "… werden können. Der Bun- ZG

desrat regelt die Einzelheiten."

106.41 Antrag Art. 25b Abs. 3 E-SVG (ergänzen): "Der Bundesrat regelt unter Be- ZG

achtung von Art. 25c: a. die Zugriffs- und Bearbeitungsrechte des Fahrzeug-

halters gemäss Abs. 2; b. bisher a, c. bisher b, d. bisher c".

106.42 Antrag Art. 25b E-SVG (ergänzen): a) Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass AG

die erhobenen und gespeicherten Daten unveränderbar sein müssen, b) Es

ist ausdrücklich festzuhalten, wie lange die erhobenen und gespeicherten

Daten mindestens verfügbar sein müssen (Datenformat soll einheitlich vor-

gegeben werden).

106.43 Antrag Art. 25b Abs. 3 Bst. a E-SVG (ergänzen): Der Bundesrat soll die Auf- VD

zeichnung weiterer Daten regeln, die in Art. 25b Abs. 1 E-SVG nicht ge-

nannt sind. Es wäre zu präzisieren, dass der Bundesrat die Aufzeichnung

besonders schützenswerter Personendaten oder von Daten, die durch Pro-

filing gewonnen wurden, nicht regeln kann.

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