Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 92 Seiten
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Teilrevision SVG, OBG und acht Verordnungen Ergebnisbericht Vernehmlassung Verordnungen
400.81 Neulenkende sollen keine stark motorisierten Fahrzeuge mehr bedienen SFV, KBAV dürfen.
Antrag Art. 15 Abs. 1bisund 2bisVZV (anpassen):
"1 bis "Der Lernfahrausweis der Kategorie B wird für Personenwagen* mit einer Motorleistung von nicht mehr als 150 kW** erteilt.
Diese Leistungsbeschränkung gilt nicht bei:
a. Lernenden der beruflichen Grundbildung «Automechatronikerin/Automechatroniker EFZ», «Weitere***» die von einem Fahrlehrer der Kategorie B ausgebildet werden;
b. Personen, die in Kursen der Polizei auf Personenwagen ausgebildet werden;
c. Verkehrsexperten im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung.
2bisDer Lernfahrausweis der Kategorien B und A ohne Leistungsbeschränkung wird Personen erteilt, die den Führerausweis der gleichlautenden Kategorie mit Leistungsbeschränkung seit mindestens zwei Jahren besitzen, sich nicht mehr in der Probezeit befinden und die klaglose Fahrpraxis nach Artikel 8 Absatz 6 nachweisen können."
* Die Fahrzeugkategorie ist allenfalls noch genauer zu definieren (gem.
Art. 3 Abs. 1 VZV). ** Dieser Wert ist noch genau zu definieren, wie allenfalls auch das max. Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht (kW/kg). *** Falls noch weitere Berufsausbildungen davon betroffen sind, dann sind diese zu ergänzen.
400.90 Vortrittsverhältnisse zwischen Linienbussen und Velofahrenden soll gere- U.Arbenz gelt werden.
Antrag Art. 17 Abs. 5 VRV (anpassen): "Radfahrer dürfen Busse im Linienverkehr an den gekennzeichneten Haltestellen nicht überholen. Sie haben hinter dem Linienbus anzuhalten, bis dieser die Haltestelle verlässt. Dies gilt auch auf gekennzeichneten Radstreifen und auf Radwegen. Der Anhalteort für die Radfahrer kann durch einen gelben Haltebalken markiert werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Halte der Busse im Linienverkehr auf Endhaltestellen sowie Halte, bei denen der Führer des Busses den rechten Richtungsanzeiger an der Haltestelle eingeschaltet lässt."
400.91 Fahrzeuge des Langsamverkehrs, die grösser als herkömmliche Fahrrä- U.Arbenz der sind, sollen nur noch auf für sie vorgesehenen Parkfeldern parkieren dürfen.
Antrag Art. 48 Abs. 11 SSV; Art. 79 Abs. 1bis SSV; Art. 79 Abs. 1terSSV und neuer Art. 64 Abs. 6bisSSV (anpassen): "Die Angabe «Spezialfahrzeuge des Langsamverkehrs» auf einer Zusatztafel umfasst Führer von fahrradähnlichen Geräten, Fahrrädern, Spezialfahrrädern, Fahrradanhängern und Motorfahrrädern sowie Elektro-Rikschas mit einer Breite bis 1,00 m, die in markierte Abstellflächen oder Abstelleinrichtungen für Fahrräder nicht eingeordnet werden können. Die Zusatztafel wird ausschliesslich für die Kennzeichnung von Parkierungsflächen verwendet."
Antrag Anhang 5 SSV Ziff. 5.33bis(neu): neues Symbol «Spezialfahrzeuge des Langsamverkehrs» kreieren.
400.92 Es sollen Regeln erstellt werden die Hersteller und Verkäufer von E-Trotti- FRC netts verpflichten ihre Kunden auf die Gefahren solcher Fahrzeuge hinzuweisen.