Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 92 Seiten
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Teilrevision SVG, OBG und acht Verordnungen Ergebnisbericht Vernehmlassung Verordnungen
Antrag Ziffer 705, Anhang 1 E-OBV: "705. Fehlende Leistungskennzeichnung auf dem Motor (Art. 51 Abs. 1, Art. 176 Abs. 2 VTS) Betrag CHF 50.- "
400.47 Bei Verkehrskontrollen von Leicht-Motorfahrräder bestehen diverse BS Schwierigkeiten: Bei einer Verkehrskontrolle kann nicht erkennt werden, ob ein Fahrzeug tatsächlich nur einen 0.5 kW-Antrieb hat und ob die Geschwindigkeitsdrosselung korrekt funktioniert. Eine effektive Kontrolle dieser Fahrzeuge wird dadurch verunmöglicht. Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen braucht es drei Anpassungen: a. Typengenehmigung; b. Kontrollschildpflicht; c. Mindestalter zum Führen solcher Fahrzeuge.
Antrag Anhang 1 Ziff. 1.2 E-TGV (anpassen): Wir beantragen die Streichung der Leicht-Motorfahrräder aus Ziffer 1.2 des Anhangs 1 der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen: «Ausgenommen sind:
˗ Trolleybusse;
˗ Militärfahrzeuge nach der Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV), sofern Ausnahmen zur VTS vorgesehen sind;
˗ Fahrzeuge von Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen;
˗ land- und forstwirtschaftliche Anhänger;
˗ Schlittenanhänger;
˗ Motoreinachser und ihre Anhänger;
˗ Motorhandwagen;
˗ Leicht-Motorfahrräder;
˗ Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.»
Streichung der Leicht-Motorfahrräder, um diese Fahrzeuge der Kontrollschildpflicht zu unterstellen. Antrag Art. 72 VZV (anpassen): "Art. 72 Abs. 1 Bst. k E-VZV Leicht-Motorfahrräder".
Zudem sollen heutige Alterslimiten für das Führen von Leicht-Motorfahrrädern beibehalten werden (16 Jahre ohne Führerausweis, 14 Jahre mit Führerausweis).
400.48 Regelungen zur Geschwindigkeitsdrosselung bei Motorfahrrädern sollen BS mit Regelungen für Geschwindigkeitsdrosselung anderer Motorfahrzeuge harmonisiert werden.
Antrag Art. 48 Abs. 2 VTS (anpassen): "Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Höchstgeschwindigkeit durch einen Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlregler begrenzt oder ist eine Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Artikel 99 vorgeschrieben, so muss dieser so beschaffen sein, dass er nicht ausser Betrieb gesetzt werden kann. Die für die Geschwindigkeit- beziehungsweise Drehzahlbegrenzung notwendigen Vorrichtungen müssen zweckmässig gegen unbefugtes Verstellen gesichert oder mit amtlich anerkannten Plomben versehen sein. Werden Änderungen am Getriebe oder Sperrungen von Gängen oder Schaltstufen vorgenommen, so müssen diese gleich wirksam gesichert sein. Namentlich sind Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht zweckmässig, die durch das Lösen einer Steckverbindung oder durch die Eingabe einer Tastenkombination an den Armaturen oder einer Fernbedienung aufgehoben werden können."
Antrag Art. 177 Abs. 2 VTS (anpassen): "Das Fahrzeug, insbesondere Motor, Getriebe und Kraftübertragung, muss so beschaffen sein, dass eine