Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 92 Seiten

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Teilrevision SVG, OBG und acht Verordnungen Ergebnisbericht Vernehmlassung Verordnungen

400.71 Geschwindigkeit von E-Bikes soll innerorts auf 30 km/h beschränkt wer- U.Arbenz

den.

Antrag Art. 5 Abs. 1 Bst. d Ziff. 4 VRV (neu): "Innerorts für Motorfahrräder

mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h oder mit

Tretunterstützung, die auch über 25 km/h wirkt"

Signalisation und Markierung

400.75 Bei Markierungen soll mehr Klarheit geschaffen werden (insb. FGSO in- SFV, KBAV, CentrePat-

nerorts in Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen). ronal Antrag Art. 72 Abs. 1bis SSV (anpassen): "1bis Bauliche und farbliche ge-

stalterische Elemente, die Markierungen ähnlich sind, mit ihnen verwech-

selt werden, ihre Wirkung beeinträchtigen oder sonst wie den Eindruck ei-

ner strassenverkehrsrechtlichen Bedeutung erwecken können, sind unzu-

lässig."

400.76 Bei Bahnübergängen soll mehr Klarheit geschaffen werden, indem neu SFV, KBAV

das Strassenverkehrsrecht statt das Eisenbahnrecht angewandt wird.

Antrag Art. 93 Abs. 1 SSV (anpassen): "1 Zur Kennzeichnung von Bahn-

übergängen dienen Schranken, Halbschranken, Bedarfsschranken, Andre-

askreuze (3.22; 3.24), akustische Signale, Signale «Strassenbahn» (1.18)

und Lichtsignale (Art. 68–71). Für die Ausgestaltung und Aufstellung der

Signale an Bahnübergängen, welche die Strassenbenützerinnen und

Strassenbenützer betreffen, gilt das Strassenverkehrsrecht."

400.77 Geltende Regelungen, wonach Durchfahrt bei den die beiden Signalisatio- BS

nen Motorfahrradfahrverbot sowie Fahrrad gestattet zwar für Motorfahrrä-

der bis 20 km/h gestattet ist, schnellere Motorfahrräder jedoch nur mit ab-

geschaltetem Motor verkehren dürfen, ist nicht praktikabel.

Antrag Art. 19 Abs. 1 Bst. c SSV (anpassen): "Das «Verbot für Fahrräder

und Motorfahrräder» (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Mo-

torfahrrädern; das «Verbot für Motorfahrräder» (2.06) untersagt das Fah-

ren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor, ausgenommen Motorfahrrä-

der mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und ei-

ner allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt; […]»

Antrag Art. 64 Abs. 6 SSV (anpassen): "Die Angabe «Radfahrer» auf einer

Zusatztafel umfasst Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern mit einer

bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen

Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt, sowie die Führer der üb-

rigen Motorfahrräder, sofern deren Motor ab-gestellt ist."

400.78 Es soll eine gesetzliche Bestimmung eingeführt werden für Fahrverbote BS

gegenüber Führern von Fahrrädern und Motorfahrzeugen, für die ein Füh-

rerausweis nicht erforderlich ist, die eine Ausdehnung auf die jeweils an-

dere Fahrzeugart explizit vorsieht.

Weitere Inputs und Anträge

400.80 Begriff "prüfungsreif" führt zu Verwirrung. SFV, KBAV

Antrag Art. 27 Abs. 4 VRV (anpassen): "4 Fahrschülerinnen und Fahr-

schüler dürfen verkehrsreiche Strassen, insbesondere Autobahnen und

Autostrassen, erst befahren, wenn sie die dafür notwendige Kompetenz

und Voraussetzungen ausreichend erreicht haben."