Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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tennetz und eine umfassendere Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern zurückgreifen.

 Der Informationsaustausch wird vereinfacht.

 Es ist möglich, mit einem Netzwerk zur koordinierten Versorgung zusammenzuarbeiten und gleichzeitig eine Privatpraxis zu betreiben.

Der Anschluss an ein Netzwerk zur koordinierten Versorgung bietet auch den Patientinnen und Patienten viele Vorteile:

 Unnötige oder überflüssige Behandlungen lassen sich leichter vermeiden.

 Patientinnen und Patienten erhalten leicht Zugang zu einer umfassenden, interprofessionellen und interdisziplinären Beratung zu den Behandlungsmöglichkeiten.

 Eine Zweitmeinung ist immer möglich, auch innerhalb eines Netzwerks zur koordinierten Versorgung.

 Mit dem elektronischen Patientendossier haben auch die Patientinnen und Patienten Zugang zu den behandlungsrelevanten Informationen.

 Dank der Koordination bleiben die Gesundheitskosten besser unter Kontrolle, was die Prämienentwicklung positiv beeinflusst.

 Die Übergänge von einer Einrichtung zur anderen (Spital, Pflegeheim, Rehabilitation, Spitex) lassen sich besser koordinieren, und das psychosoziale Umfeld des Patienten oder der Patientin kann besser berücksichtigt werden.

Programme der Patientenversorgung

Ärztlich geleitete, strukturierte Programme zur koordinierten Patientenversorgung mit Beteiligung verschiedener Leistungserbringer sowie Qualitätssicherungsmassnahmen über den ganzen Betreuungsprozess hinweg können bessere Ergebnisse bringen als unstrukturierte Einzelmassnahmen. Angestrebt wird auch eine Senkung der Gesamtbehandlungskosten durch Vermeidung von Komplikationen, Spitalaufenthalten und Folgeschäden. Im Rahmen von definierten Behandlungsplänen und klinischen Leitlinien können auch nicht-ärztliche Leistungserbringer weitergehende Aufgaben in der Koordination und Beratung sowie spezifische Überwachungs- und Behandlungsmassnahmen übernehmen, die ansonsten ärztliche Leistungen darstellen.

In der Motion 18.3387 "Sinnvolle Patientensteuerungsprogramme im KVG ermöglichen" der SGK-NR wird denn auch der Bundesrat beauftragt, Anpassungen des KVG vorzulegen, damit Leistungen im Rahmen von Patientensteuerungsprogrammen vergütet werden können.

Als Programme der Patientenversorgung sind neben den Disease-Management-Programmen für Patientinnen und Patienten mit chronischen Krankheiten auch Programme zur medizinischen Prävention nach Artikel 26 oder Programme zur medizinischen Rehabilitation nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d zu verstehen.

Neu sollen daher im Rahmen von ärztlich geleiteten, strukturierten Programmen gewisse Leistungen in der Koordination und Beratung sowie spezifische Überwachungs- sowie Behandlungsmassnahmen durch nicht-ärztliche nach KVG zugelassene Leistungserbringer (insbesondere Apothekerinnen und Apotheker, Advanced Practice