Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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BBl 20..

die Zulassungsinhaberinnen dazu verpflichtet werden, Rückerstattungen für den entstehenden Verwurf oder die Mehrkosten für den Einsatz von mehreren kleineren Packungen resp. Dosisstärken zu leisten. Zur Erfüllung der Wirtschaftlichkeit kann eine Rückerstattung entsprechend dem aus dem therapeutischen Quervergleich mit anderen Arzneimitteln aufgezeigten Nutzen verlangt werden.

Neu sollen zudem sämtliche von den Zulassungsinhaberinnen an die gemeinsame Einrichtung KVG einbezahlten Rückerstattungen an die Versicherer zurückfliessen. Die gemeinsame Einrichtung KVG verwaltet die Mittel des Fonds für Rückerstattungen. Es handelt sich bei diesem Fonds für Rückerstattungen um ein Zweckvermögen innerhalb der privatrechtlichen Stiftung gemeinsame Einrichtung KVG; die Trägerschaft des Fonds liegt somit bei den Versicherern. Aus der Verwaltung des Fonds werden auch Kosten resultieren. In der Verordnung wird daher zu regeln sein, wer diese Kosten übernimmt. Denkbar wäre eine Finanzierung aus den Mitteln des Fonds oder auch die Überwälzung der Kosten auf die Zulassungsinhaberinnen. Die gemeinsame Einrichtung KVG muss die Verwaltungskosten auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass beschränken.

Der Bundesrat soll weiter auch die Einzelheiten für die Aufteilung der dem Fonds für Rückerstattungen einbezahlten Beträge unter den Versicherern regeln. Es sollen verschiedene Modalitäten möglich sein. So könnte der Gesamtbetrag nach dem Prämienvolumen der OKP unter den Versicherern verteilt werden. Bei Arzneimitteln, die sehr teuer sind, wie z.B. Arzneimittel zur Behandlung von seltenen Krankheiten, soll die gemeinsame Einrichtung KVG die Rückerstattungen auch direkt an denjenigen Versicherer weitergeben, der die Kosten aus der OKP übernommen hat.

Ausnahme vom Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Höhe, Berechnung und Modalitäten von Rückerstattungen im Rahmen von Preismodellen

Unterlagen mit Bezug auf die Rückerstattungen auf die Höchstpreise der Spezialitätenliste sollen vom Zugang zu amtlichen Dokumenten ausgenommen werden.

Um dem öffentlichen Interesse an den Beurteilungen und Entscheiden des BAG Rechnung zu tragen, sollen weitere Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden als dies heute der Fall ist. Heute sind bei der Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste und bei Indikationserweiterungen oder Limitierungsänderungen gemäss Artikel 71 KVV folgende Unterlagen öffentlich zugänglich:

 Grundlagen zur Beurteilung der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit des Arzneimittels

 Grundlagen des therapeutischen Quervergleichs und Innovationszuschlages

 Durchschnittlicher FAP der Referenzländer

Weiter gibt das BAG nach Artikel 71 KVV auch die Namen derjenigen Arzneimittel bekannt, die von einem gerichtlichen Beschwerdeverfahren betroffen sind.

Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl

Der für die Bestimmung des Referenztarifs zum Vergleich hinzugezogene Tarif eines Spitals auf der Spitalliste des Wohnkantons soll für eine vergleichbare Behandlung gelten, damit der Wettbewerb zwischen vergleichbaren Leistungserbringern und Leistungen spielt. Das Gesetz gibt dem Bundesrat die Kompetenz, auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten zu regeln, was unter vergleichbaren Behandlungen zu verstehen