Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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ist und welcher der verschiedenen Tarife für vergleichbare Leistungen in Frage kommen soll. Es kommen verschiedene Kriterien in Frage, wann eine Behandlung als vergleichbar betrachtet werden kann. Insbesondere die Art der Leistung und des Leistungsbereichs spielen eine Rolle, aber allenfalls auch die Art des Leistungserbringers, beispielsweise der «Spitaltyp». Zu regeln sein wird ausserdem, welcher der verschiedenen Tarife für vergleichbare Behandlungen für den Referenztarif in Frage kommen soll. Dies könnte etwa der höchste Tarif für eine vergleichbare Behandlung in einem Spital auf der Spitalliste des Wohnkantons sein oder auch ein auf eine bestimmte Weise ermittelter Durchschnittstarif. Bei der Festsetzung der Regelungen werden auch die Einfachheit, Transparenz und administrative Praktikabilität der Herleitung des Referenztarifs eine Rolle spielen müssen.
Eine angemessene Übergangsfrist soll zudem sicherstellen, dass den Kantonen für die erstmalige Festlegung der Referenztarife nach den neuen Regeln genügend Zeit eingeräumt wird.
Elektronische Rechnungsübermittlung
Die Ausgestaltung der elektronischen Rechnungsstellung wird den Tarifpartnern, also den Krankenversicherern und den Leistungserbringern resp. deren Verbänden überlassen. Sie müssen sich auf einen schweizweit einheitlichen Standard für die elektronische Übermittlung der Rechnungen einigen. Bis sich die Tarifpartner geeinigt haben und sie eine solche Vereinbarung abschliessen können, braucht es Zeit. Nach der Einigung muss den Leistungserbringern und den Krankenversicherern für das Treffen der notwendigen Vorkehrungen, damit die Rechnungsstellung elektronisch erfolgen kann, auch Zeit eingeräumt werden. Daher sieht das Gesetz bis zur elektronischen Rechnungsstellung ab Inkrafttreten eine Übergangsfrist von zwei Jahren vor.
Es besteht die Gefahr, dass sich die Tarifpartner innerhalb der gewährten Frist nicht auf einen schweizweit einheitlichen Standard einigen können. Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass ihn der Bundesrat festlegen muss.
Auf Verordnungsstufe ist zudem das Verfahren zu regeln, wie die Rechnung in den Fällen elektronisch zum Krankenversicherer kommt, in denen die versicherte Person die Rechnung in Papierform verlangt.
Der Bundesrat wird die Verordnung vom 14. Februar 200759 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung (VVK) mit den technischen und organisatorischen Vorgaben für die elektronische Form der Versichertenkarte und für deren Verwendung als Identifikationsmittel (Vorgaben an den Prozess zur Identitätsprüfung und Sicherheitsanforderungen an das Identifikationsmittel) sowie für die Kommunikation (z.B. Vorgaben für das Authentifizierungsverfahren) mit den Versicherern (Art. 42a Abs. 2bisBuchstabe b VE-KVG) ergänzen. Dabei wird er insbesondere darauf achten, dass die entsprechenden Vorgaben mit denjenigen des Bundesgesetzes über die elektronischen Identifizierungsdienste60 übereinstimmen.
Massnahmen in der Invalidenversicherung
Der Bundesrat kann auf Verordnungsstufe Ausführungsbestimmungen vorsehen. Diese werden in Analogie zur Krankenversicherung ausgestaltet. Da bei der IV die
59 SR 832.105
60 BBl 2019 6567, noch nicht in Kraft.