Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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BBl 20..

müssen also nach Abschluss dieses zweiten Jahres von den Versicherern an das BAG geliefert werden.

Abs. 6

Zudem wird in den Übergangsbestimmungen die Übergangsperiode festgelegt, nach welcher die zuständige Behörde in Variante 2 (Muss- statt Kann-Bestimmung bei den Korrekturmassnahmen, vgl. Art. 54d VE-KVG) verpflichtet ist, angemessene prospektive Korrekturmassnahmen vorzunehmen. Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, spätestens für das achte Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes solche zu ergreifen. Werden die bereits zuvor gesetzten Kostenziele im sechsten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes also überschritten, muss die zuständige Behörde im siebten Jahr prospektive Korrekturmassnahmen festlegen, mit erstmaliger Wirkung im achten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Um das System der Zielvorgaben schrittweise zu verstärken, können Bund und Kantone im Rahmen ihres Handlungsspielraums eine im Zeitablauf graduelle Verstärkung der Kostenziele und Korrekturmassnahmen vornehmen. Hierzu bedarf es keiner weiteren Übergangsbestimmungen.

Abs. 7

In Artikel 18 Absatz 2 septiesBuchstabe b wird ein Fonds für Rückersattungen nach Artikel 52b eingeführt. In der Übergangsbestimmung wird festgelegt, dass Beträge, die die Zulassungsinhaberinnen von Arzneimitteln bisher dem Insolvenzfonds nach Artikel 47 KVAG rückerstattet haben, bei Inkrafttreten der Änderung vom… dem Fonds für Rückerstattungen nach Artikel 18 Absatz 2 septiesBuchstabe b übertragen werden. Dazu zählen auch Rückerstattungen von bisher verfügten Preismodellen. Eine Übertragung der Beträge in den Fonds für Rückerstattungen hat zur Folge, dass dem Fonds zusätzliche Beträge zur Verfügung stehen, welche direkt an die OKP weitergegeben werden können. Die Übertragung der Beiträge in den Fonds für Rückerstattungen hat einen direkten Einfluss auf die Prämien der Versicherer und folglich einen kostendämpfenden Effekt für die OKP. Mit der Massnahme kann die OKP entlastet werden, wodurch diese im öffentlichen Interesse liegt. Den einzahlenden Zulassungsinhaberinnen entsteht kein Nachteil, da sie die Beträge ohnehin schon an die gemeinsame Einrichtung KVG zu erstatten haben.

Änderung anderer Erlasse

1. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)

Vorbemerkung: Koordination mit dem Geschäft 17.022 «IVG. Änderung (Weiterentwicklung der IV)»

Eine Botschaft muss sich auf geltendes Recht stützen. Das Parlament hat am 19. Juni 2020 das Geschäft 17.022 betreffend die Weiterentwicklung der IV verabschiedet. Die Referendumsfrist hierzu läuft noch bis 8. Oktober 2020.98

98 Vgl. BBl 2020 5535