Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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festlegen müssen. Die Kantonsregierungen entscheiden deshalb auch selbst, in welcher Weise und in welchem Umfang sie bei einem Überschreiten der Kostenziele korrigierend eingreifen. In beiden Varianten sollen in einem ersten Schritt die Tarifpartner selbst die nötigen Massnahmen zur Einhaltung der Kostenziele in den Tarifverträgen vereinbaren und der Kantonsregierung zur Genehmigung unterbreiten. Erst wenn die Tarifpartner dem nicht nachkommen, kann beziehungsweise muss die Kantonsregierung selber Massnahmen verfügen.

In Absatz 2 wird aufgezeigt, welche Massnahmen die Kantone ergreifen können. So sind als korrigierende Massnahme bei Überschreiten der Kostenziele generelle Tarifsenkungen möglich, oder die Höhe der Tarife kann von der Leistungsmenge abhängig gemacht werden. Die Kostensteigerungen unterscheiden sich oft nach Fachbereichen, und es sollen deshalb bei ambulanten Leistungen, welche ausserhalb eines Spitals erbracht werden, primär also in Arztpraxen, nach Fachbereichen getrennte Kostenblöcke festgelegt werden können. Aus diesem Grund soll es auch möglich sein, unterschiedliche Tarife nach Fachbereichen anzustreben. Diese dürfen den national einheitlichen Tarifstrukturen aber nicht zuwiderlaufen.

Überschreiten die Kostensteigerungen für Leistungen nach Artikel 52 KVG die Kostenziele, kann resp. muss das EDI die entsprechenden Massnahmen erlassen. Weil hier die Tarife und Preise nicht durch Vereinbarungen festgelegt sind, gibt es keine Möglichkeit, in einem ersten Schritt die Leistungserbringer selber zu veranlassen, die nötigen Massnahmen zu treffen. Das EDI soll unmittelbar die ihm nötig erscheinenden Massnahmen erlassen können, insbesondere eine Senkung von Tarifen und Preisen.

Für Leistungen, für welche die Tarifpartner gesamtschweizerische Tarifverträge nach Artikel 46 Absatz 4 KVG abgeschlossen haben, in welchen schweizweit einheitliche Tarife vereinbart wurden (hier nicht gemeint sind somit also schweizweit geltende Tarifstrukturverträge wie beispielsweise TARMED, SwissDRG oder TARPSY, welche keine schweizweit einheitlichen Tarife vorsehen), kann resp. muss das EDI Massnahmen erlassen, wenn keine entsprechenden Anpassungen von den Tarifpartnern selbst abgeschlossen und zur Genehmigung unterbreitet worden sind.

Die Bestimmung in Absatz 5 ist in beiden Varianten der Korrekturmassnahmen sinnvoll. Beispielsweise kann eine starke Zielunterschreitung im Vorjahr weniger strenge Massnahmen rechtfertigen, wenn das Kostenziel im Jahr darauf nur leicht überschritten wird. Zudem können im Laufe der Zeit schärfere Massnahmen beschlossen werden.

Bei aussergewöhnlichen Ereignissen verbleibt die Zuständigkeit primär bei den Kantonen. Diese können entweder vollkommen oder teilweise auf Korrekturmassnahmen verzichten. Würde zum Beispiel die öffentliche Gesundheit aufgrund einer langanhaltenden Hitzewelle bedroht, könnte jeder Kanton selbst entscheiden, die Korrektrumassnahmen anzupassen oder nicht. Da die Bedrohung durch aussergewöhnliche Ereignisse regionalen Unterschieden unterliegt, ist es angemessen, diese Kompetenz den Kantonen zu überlassen. Wenn ein aussergewöhnliches Ereignis, wie beispielsweise eine Epidemie, eine gesamtschweizerische einheitliche Lösung erfordert, kann der Bundesrat in der