Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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In Artikel 64 Absatz 7 wird ein Buchstabe c eingefügt. Auf den Leistungen der Erstberatungsstelle, die mit der Pauschale nach Artikel 40c als abgedeckt gelten, wird keine Kostenbeteiligung erhoben. Dies weil der Versicherer sie unabhängig vom tatsächlichen Leistungsbezug bezahlt.
Übergangsbestimmungen
Abs. 1
In Bezug auf die Qualitätsentwicklung gelten auch für die Netzwerke zur koordinierten Versorgung zukünftig die Vorgaben nach Artikel 58a KVG97. Bis sich jedoch ein Verband der Netzwerke zur koordinierten Versorgung gebildet hat, schliessen diese mit den Verbänden der Leistungserbringer jeweils einzeln eigene Verträge über die Qualitätsentwicklung (Qualitätsverträge) nach Artikel 58a ab.
Abs. 2
Ärzte und Ärztinnen, die während mindestens zwei Jahren vor dem Inkrafttreten dieser Änderung zugelassen und in der medizinischen Grundversorgung tätig waren, ohne über einen der Weiterbildungstitel nach Artikel 40a Absatz 3 Buchstabe a zu verfügen, können die Funktion einer Erstberatungsstelle nach Artikel 40a Absatz 3 ausüben, wenn sie die spezifischen hausärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anderweitig erworben haben. Der Kanton entscheidet auf Gesuch der Ärztin oder des Arztes, ob sie oder er diese Voraussetzungen erfüllt.
Abs. 3
In Bezug auf die Festlegung von Referenztarifen für stationäre ausserkantonale Wahlbehandlungen nach den Anforderungen von Artikel 41 Absatz 1bisKVG wird den Kantonen eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eingeräumt. Damit wird sichergestellt, dass den Kantonen genügend Zeit für die Vorbereitung des Vollzugs verbleibt.
Abs. 4
In Artikel 42 Absatz 3terwird die elektronische Rechnungsübermittlung geregelt. Die Umsetzung dieser neuen Bestimmung wird den Tarifpartnern überlassen. Sie müssen sich auf einen schweizweit einheitlichen Standard einigen. Nach der Einigung müssen die Leistungserbringer und die Krankenversicherer die notwendigen Vorkehrungen treffen, um die Massnahme umsetzen zu können. Das benötigt Zeit. Deshalb braucht es ab Inkrafttreten der Gesetzesrevision bis die Rechnungen elektronisch übermittelt werden müssen, eine zweijährige Übergangsfrist.
Abs. 5
In den Übergangsbestimmungen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die bisherigen statistischen Erhebungen vervollständigt werden müssen, um Kostenziele einführen zu können. Die statistischen Grundlagen zur Einführung der Kostenziele müssen spätestens für das zweite Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes von den Versicherern dem BAG zur Verfügung gestellt werden. Die Daten der erstmaligen Lieferung beziehen sich also auf das zweite Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes. Sie
97 BBl 2019 4469. Die Gesetzesänderung ist noch nicht in Kraft getreten.