Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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BBl 20..
Die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen entsprechen dem Geschäft 17.022, Stand 19. Juni 2020, einschliesslich den Änderungsvorschlägen der vorliegenden Vorlage (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2).
Art. 14 Umfang der medizinischen Massnahmen und Voraussetzungen für
die Leistungsübernahme
Die Absätze 1, 3 und 4 entsprechen dem Beschluss des Parlaments im Rahmen des Geschäfts 17.022.
Absatz 2
Mit der Einfügung eines direkten Verweise auf das KVG soll sichergestellt werden, dass die Anpassungen in Artikel 32 Absatz 3 VE-KVG auch ins IVG übernommen werden. Der im Rahmen der Weiterentwicklung der IV beschlossene Artikel 14 Absatz 2 VE-IVG erfährt materiell ansonsten keine Änderungen. Deshalb wird auch der im Rahmen der parlamentarischen Beratung eingefügte deklaratorische Zusatz, dass bei seltenen Krankheiten die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt werden muss, beibehalten.
Art. 14bis Kostenvergütung für stationäre Behandlungen
Die Änderung betrifft einzig den franz. Text und bezieht sich nur auf die Sachüberschrift und den ersten Satz. Dabei handelt es sich nicht um eine materielle Änderung. Es wird einzig die Terminologie von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a IVG übernommen. Diese rein redaktionelle Anpassung entspricht der Weiterentwicklung der IV, ging aber in deren Verfahren vergessen und wird nun hier nachgeholt.
Art. 14ter Bezeichnung der Leistungen
Die Absätze 1 bis 5 entsprechen dem Beschluss des Parlaments im Rahmen des Geschäfts 17.022.
Absätze 6 und 7
Mit der Einführung dieser Absätze wird analog zu Artikel 52b VE-KVG die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit das zuständige Bundesamt für die IV-Arzneimittelliste gemäss Absatz 5 Preismodelle umsetzen kann. Bei diesen Rückerstattungen handelt es sich um eine Verminderung von IV-Ausgaben, welche als solche stets in den Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung nach Artikel 79 IVG zurückfliessen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Absatz 8
Dieser ordnet neu analog zu Artikel 52c VE-KVG die Geheimhaltung: Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird verweigert, sofern diese die Höhe, die Berechnung oder die Modalitäten der Rückerstattungen bei den Preismodellen betreffen.
Art. 47b Elektronische Rechnungsstellung
Dem BSV wird die Möglichkeit eingeräumt, Leistungserbringer zu bezeichnen, welche ihre Rechnungen elektronisch zu übermitteln haben. Im Gegensatz zum KVG, wo die elektronische Rechnungsstellung schon seit längerem verbreitet ist, wird auf