Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten
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BBl 20..
ausserordentlichen Lage nach dem Epidemiengesetz (EpG)92 für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen.
Unter einem aussergewöhnlichen Ereignis im Sinne von Artikel 54d Absatz 5 VE-KVG ist in erster Linie eine akute Bedrohung der öffentlichen Gesundheit der Schweizer Bevölkerung zu verstehen. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) bietet in seinem Risikobericht93 eine systematische Übersicht über das Gefährdungspotenzial von möglichen Katastrophen und Notlagen, welche auch Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnten. Dabei handelt es sich um ein breites Spektrum von natur-, technik- und gesellschaftsbedingten Ereignissen. Für die Zielvorgabe sind insbesondere Ereignisse relevant, welche eine erhöhte Krankheitslast in der Bevölkerung zur Folge hätten und nicht als Unfall nach Artikel 4 ATSG94 definiert sind. Darunter fielen beispielsweise längere Ausfälle und Einschränkungen von kritischen Infrastrukturen (Stromversorgung, Trinkwasserversorgung, Heilmittelversorgung), Naturgefahren (Hitzewelle) und andere gesellschaftliche Gefährdungen (Andrang Schutzsuchender). Als Unfall betrachtet würden Ereignisse wie gravitative Naturgefahren (Hochwasser, Lawinen, Felssturz), Unfälle in Produktions-,Verteil- und Speicheranlagen (Atomkraftwerk) oder andere gesellschaftsbedingte Gefährdungen (Terrorismus und Cyber-Kriminalität).
Die Kantone trifft wiederum eine Mitteilungspflicht, analog zu den festgelegten Kostenzielen. Sie teilen die ergriffenen Massnahmen dem BAG mit, das sie veröffentlicht. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass Massnahmen, welche sich in einzelnen Kantonen als erfolgreich erwiesen haben, auch in anderen Kantonen rasch bekannt werden.
Bezüglich der zeitlichen Abfolge von festgelegten Kostenzielen und ergriffenen Korrekturmassnahmen ist Folgendes auszuführen: In jenem Jahr, in dem Massnahmen wie Tarifreduktionen umgesetzt werden, hat dies einen Einfluss auf die Kostenentwicklung gegenüber dem Vorjahr. Wenn beispielsweise aufgrund einer Zielüberschreitung im Jahr 1 im Jahr 2 eine Tarifreduktion für das Jahr 3 beschlossen wird, wird das Kostenwachstum im Vergleich zum Vorjahr im Jahr 3 auch ohne Verhaltensänderung der Leistungserbringer weniger hoch ausfallen als im Jahr 1 und
2. Die Umsetzung von Massnahmen nach der Zielüberschreitung im Jahr 1 hat also möglicherweise zur Folge, dass das Ziel für das Jahr 3 erreicht wird, ohne dass die Leistungserbringer ihr Verhalten geändert hätten. Im darauffolgenden Jahr 4 würde bei weiterhin ausbleibender Verhaltensänderung das Ziel möglicherweise wieder überschritten, mit der Option von weiteren Tarifreduktionen in den folgenden Jahren. Korrekturmassnahmen als Folge von Zielüberschreitungen in früheren Jahren können insofern dazu führen, dass die Ziele auch ohne Verhaltensänderungen vorübergehend erreicht werden. Dies beseitigt indes nicht den Anreiz der Tarifpartner, zur Vermeidung weiterer Tarifreduktionen eigene Massnahmen vorzusehen, damit die Ziele erreicht werden.
92 SR 818.101
93 BABS (2015) Katastrophen und Notlagen Schweiz: Risikobericht 2015, Bern. https://www.babs.admin.ch/de/aufgabenbabs/gefaehrdrisiken/natgefaehrdanalyse.html
94 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.