Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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BBl 20..

Art. 54e Eidgenössische Kommission für Kostenziele

Der Bundesrat setzt eine Kommission ein, die ihn bei der Festlegung der Kostenziele, der Kostenblöcke und der für alle Kantone einheitlichen Toleranzmarge berät.

Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertretern der Kantone, der Leistungserbringer, der Versicherer und der Versicherten sowie unabhängigen Fachpersonen, insbesondere aus Medizin und Ökonomie.

Die Bestimmung kann vom Bundesrat weiter konkretisiert werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen zu ausserparlamentarischen Kommissionen im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG)95 und in der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)96.

Art. 55 aufgehoben

Artikel 55 KVG enthielt bisher die Möglichkeit für die jeweils zuständige Behörde, die Tarife und Preise nicht zu erhöhen, falls die Kosten pro versicherte Person und Jahr in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung doppelt so stark wie die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung steigen. Diese Bestimmung wird ersetzt durch die Bestimmungen zur Zielvorgabe (Art. 54 bis 54e VE-KVG), welche sich unter anderem ebenfalls auf die wirtschaftliche Entwicklung beziehen und neu auch die Möglichkeit einer Senkung von Tarifen und Preisen enthalten. Artikel 55 KVG kann deshalb aufgehoben werden.

Art. 64 Abs. 7 Bst. b und c

Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG wird mit den Hinweisen auf Leistungen bei Geburtsgebrechen (Art. 27 KVG), Unfällen (Art. 28 KVG) und Leistungen bei straflosem Abbruch der Schwangerschaft (Art. 30 KVG) ergänzt. Folgende Leistungen sollen, zeitlich befristet, von der Kostenbeteiligung befreit sein:

- Allgemeine Leistungen bei Krankheit (Art. 25 KVG) – sind bereits heute von der Kostenbeteiligung befreit

- Pflegeleistungen bei Krankheit (Art. 25a KVG) – sind bereits heute von der Kostenbeteiligung befreit

- Geburtsgebrechen (Art. 27 KVG)

- Unfälle (Art. 28 KVG)

- strafloser Abbruch der Schwangerschaft (Art. 30 KVG).

Wie bisher sollen Leistungen der Prävention nach Artikel 26 KVG (u.a. auch der Krebsabstrich) nicht von der Kostenbeteiligung befreit werden, selbst wenn diese im Rahmen einer Schwangerschaftskontrolle durchgeführt werden. Ebenso sind die zahnärztlichen Behandlungen nach Artikel 31 KVG nicht von der Kostenbeteiligung befreit.

95 SR 172.010

96 SR 172.010.1